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ist. Dies gilt besonders auch von den Kindern, welche nach den bisher über
das schulpflichtige Alter bestandenen Bestimmungen in die Schule aufgenommen
worden sind.
Im Uebrigen kann die Entlassung aus der Schule vor der
bestimmten Zeit nur in den dringlichsten Fällen und zwar nur durch
besondere Gestattung der obersten Schulbehörde stattfinden. Die vorgeschrittene
körperliche und geistige Entwickelung des Kindes allein soll keinen Grund
hierzu abgeben können.
Die Entlassung der Kinder aus der Schule und die Unterbrechung des
Schulbesuchs ist in dem Schülerbuch einzutragen. (Vergl. Ziffer 2.)
Artikel 4.
(zu §. 6.)
Die gesetzlich auf zusammen 10 Wochen festgesetzten Schulferien ver-
theilen sich
I. für die christlichen Schulen
in folgender Weise:
1) Mit Einrechnung der Sonn= und Festtage dauern die Ernteferien
28 Tage, die Herbstferien 14 Tage, die Weihnachtsferien 11 Tage, die Oster-
ferien 12 Tage und die Pfingstferien 5 Tage.
2) Den Beginn der Ernteferien sowie der Herbst= (Kartoffel-) Ferien setzt
der Schulvorstand für nicht gegliederte Schulen nach Gehör der Lehrer, für
gegliederte Schulen aber nach Gehör des Rektors fest.
In gleicher Weise können von dem Schulvorstand nach dem jeweiligen
örtlichen Bedürfniß diese sechs Ferienwochen in verschiedene Abschnitte, deren
jedoch keiner weniger als eine Woche betragen darf (z. B. in besondere Heu-
oder Beerferien und dergleichen), vertheilt werden.
Nur mit Genehmigung der obersten Schulbehörde ist es zulässig, daß an
den Orten, wo behufs des Zuckerrübenbaues die Kinder zur Feldarbeit gebraucht
werden, die Schulen an acht Nachmittagen (Mittwoch und Sonnabend nicht
mitgezählt) so ausgesetzt werden, daß die ausgesetzten Schulstunden in den fol-
genden Wochen nachzuhalten sind.
Die näheren Bestimmungen sind für jedes Jahr von dem Schul-Inspektor,
welcher zeitig vor dem Beginn der Verwendung der Kinder darum anzugehen
ist, zu treffen.