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II. Für die jüdischen Elementarschulen
bestehen neben den ohnehin schulfreien Sabbath-Tagen folgende Ferien:
a) am jüdischen Neujahrsfeste, sowie am Tage vorher und am Tage nach-
her, zusammen 4 Tage;
b) vom Tage vor dem Versöhnungsfeste bis zum Tage nach dem Laub-
hüttenfeste, zusammen 15 Tage;
c) am zehnten Tage des Monats Tebeth;
d) am Fasttage Esther;
e) am Purimfeste, zwei Tage;
) am Passahfeste, sowie drei Tage vorher und einen Tag nachher, zu-
sammen 12 Tage;
8) am Wochenfeste, sowie einen Tag vorher und einen Tag nachher, zu-
sammen 4 Tage;
h) am siebenten Tage des Monats Tamut;
i) am Gedächtnißtage der Zerstörung Jerusalems und am Nachmittage
vorher;
k) am bürgerlichen Neujahrstage;
1!) an den Nachmittagen des fünfzehnten Tages des Monats Schebat, des
achtzehnten Tages des Monats Jjar, des fünfzehnten Tages des Mo-
nats Ab und der acht Tage des Tempelweihfestes;
m) an zwei und zwanzig Tagen im Laufe jedes Sommers zur Erholung
für die Lehrer.
Den Anfang der Ferienzeit unter m. bestimmt der Landrabbiner nach
Gehör der Lehrer.
Statt der in christlichen Schulen freien Nachmittage am Mittwoch und
Sonnabend, sind in jüdischen Schulen die Nachmittage am Mittwoch und
Sonntgag schulfrei.
III. Für die Bürgerschule in Lengsfeld wird eine besondere Ferien-
ordnung erlassen werden.
IV. Zum Kirchweihfest darf die Schule höchstens Einen Tag auzsgesetzt
werden. Alle übrigen besonderen freien Tage fallen als solche weg, so daß
namentlich auch während der Jahrmärkte, am Fastnachtsdienstage, am 18. Ok-
tober, am Martinstage, am Gregoriustage u. s. w. die Schulen ordnungs-
mäßig zu halten sind. Ausnahmen von dieser Regel finden nur wegen besou-