Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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derer örtlicher Verhältniffe unter besonderer Genehmigung der obersten Schul- 
behörde statt. 
Am Geburtstage des deutschen Kaisers, am Geburtstage des Landesherrn, 
am Tage von Sedan (2. September) und an denjenigen Tagen, an welchen 
sonst eine Schulfeier angeordnet wird, tritt diese Feier an die Stelle des ord- 
nungsmäßigen Unterrichts. Auch dürfen jährlich 2 Tage, welche der Lehrer 
mit dem Ortsschulaufseher auswählt, zur Vornahme von Ausflügen in das 
Freie (Turnfahrten) verwendet werden. 
V. Aus Gesundheitsrücksichten darf der Nachmittagsunterricht an einzelnen 
Tagen ausgesetzt werden, wenn eine so erhebliche Hitze herrscht, daß das 
Halten der Schule für den Lehrer und die Kinder gesundheitsgefährdend er- 
scheint. An solchen Tagen hat der Lehrer die Entschließung des Ortsschul- 
aufsehers einzuholen, in dessen pflichtmäßiges Ermessen die Entscheidung ge- 
stellt wird. 
VI. Für jede Schulklasse ist vom Lehrer derselben ein Tagebuch zu 
führen, in welchem derselbe die Wochen, Tage und Stunden, an welchen 
Ferien gewesen sind oder außerordentlicher Weise der Unterricht ganz oder 
theilweise ausgesetzt worden ist, mit Angabe des Grundes aufszuzeichnen hat. 
VII. Bricht am Schulorte eine Epidemie aus, so hat dies der Schul- 
vorstand schleunigst dem Schulamte anzuzeigen und dieses hat wegen zeitwei- 
liger Schließung der Schule oder Entfernung einzelner Kinder aus derselben 
nach Gehör des zuständigen Physikats das Erforderliche ungesäumt zu be- 
schließen. 
Von dem Geschehenen ist ohne Verzug an die oberste Schulbehörde An- 
zeige zu erstatten. 
VIII. Das eigenmächtige Aussetzen von Schulen oder auch nur 
von Schulstunden Seitens des Lehrers ist unstatthaft und führt zu diszipli- 
närer Ahndung; nur bei dem Vorhandensein unabwendbarer Nothfälle, z. B. 
bei plötzlicher Krankheit des Lehrers, kann es gerechtfertigt sein; jedoch hat 
der Lehrer den Ortsschulaufseher von dem Behinderungsgrunde, wenn er dies 
nach Lage der Verhältnisse vermag, sofort, und sonst jedenfalls nachträglich zu 
benachrichtigen. 
IX. Wünscht ein Lehrer außerhalb der Ferienzeit oder der sonst freien 
Tage Urlaub zu erhalten, so hat er sich, wenn der Urlaub nicht über drei 
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