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Tage andauern soll, an den Ortsschulaufseher zu wenden, welcher über das Ur-
laubsgesuch entscheidet.
Den Rektoren ist es gestattet, sich selbst Urlaub bis zu drei Tagen zu
ertheilen.
Wünscht der Lehrer oder Rektor Urlaub für mehr als drei, aber weniger
als vierzehn Tage, so gehört die Entschließung zur Kompetenz des Schul-In-
spektors, während über einen noch längeren Urlaub die oberste Schulbehörde
beschließt. Das Gesuch des Lehrers ist auch in diesen Fällen bei dem Orts-
schulaufseher einzureichen, welcher seinerseits an den Schul-Inspektor berichtet.
Wird ein mindestens vierzehntägiger Urlaub erbeten, so unterbreitet der Schul-
Inspektor das Gesuch der obersten Schulbehörde.
Derartige Urlaubsgesuche, deren Gründe auf Erfordern bescheinigt werden
müssen, sind, da die den Lehrern nöthige Erholung regelmäßig bereits durch
die gesetzlichen Ferien gegeben ist, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ent-
weder in dem körperlichen Befinden des Lehrers, oder in sonstigen ernsten und
dringenden Anlässen, deren Nichtberücksichtigung eine unbillige Benachtheiligung
des Lehrers in sich schließen würde, ihre Begründung haben.
Im Falle der Urlaubsertheilung ist, dafern die Zeit des Urlaubes drei
Tage überschreitet, für anderweiten Unterricht der Schulkinder das Erforderliche
Seitens des Schul-Inspektors zu verfügen.
Von eigenmächtigen Schulversäumnissen des Lehrers ist der Schul-Inspektor
durch den Ortsschulaufseher zu benachrichtigen und dieser stellt, wenn der
Lehrer nach §. 38 des Volksschulgesetzes strafbar erscheint, die geeigneten An-
träge bei dem Schulamte.
Artikel 5.
(zu §. 7.)
1) Die Eltern oder Erzieher schulpflichtiger Kinder haben dieselben nicht
allein regelmäßig, sondern auch reinlich an Körper und Kleidung zur
Schule zu schicken. Nicht minder haben sie für Anschaffung der nöthigen
Schulbücher und Schul-Untensilien zu sorgen; zeigen sie sich hierbei säumig,
so kann die Anschaffung vorschußweise für Rechnung derselben aus der Schul-
bkasse geschehen.
2) Die Schulversäumniß eines Kindes ist nur dann gerechtfertigt:
a) wenn dasselbe Urlaub erhalten hat,