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5) Der Umstand, daß die Kinder oder Pflegebefohlenen von Mitgliedern
der Schulgemeinde (Vergl. §. 45 des Gesetzes) eine Privat-Unterrichtsanstalt
besuchen oder sonstigen Privat-Unterricht erhalten, befreit die Eltern und Er-
zieher der Kinder nicht von der Beitragspflicht der Schulgemeinde-Mitglieder
zu den Schullasten der Ortsschule, vorbehältlich der Bestimmung in §. 49,
Ziff. 2 des Gesetzes, nach welcher das Schulgeld nur von denjenigen Kindern
zu entrichten ist, welche die Ortsschule wirklich besuchen.
Artikel 8.
(zu §. 11.)
1) Die Antragstellung auf Bestrafung der Eltern oder Er-
zieher eines schulpflichtigen Kindes erfolgt, wenn es sich um Schulversäumnisse
handelt, durch den Schulvorstand (Vergl. Art. 5, Ziff. 6), in allen übrigen
Fällen durch das Schulamt.
Die vom Schulvorstande unterlassene Antragstellung kann das Schulamt,
die vom letzteren unterlassene, die oberste Schulbehörde ergänzen.
Der Antrag auf Bestrafung der Eltern eines schulpflichtigen Kindes wird
nicht gegen beide Eltern gleichzeitig gerichtet, sondern zunächst gegen den
Vater, als den Inhaber der elterlichen Gewalt. Erst wenn es feststeht, daß
der Vater wegen Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen nicht verantwortlich
zu machen ist, richtet sich der Strafantrag gegen die Mutter.
2) Die Strafverfolgung verjährt in drei Monaten, von dem Tage an
gerechnet, an welchem die Uebertretung begangen worden ist, während die Voll-
streckung rechtskräftig erkannter Strafen in zwei Jahren verzährt.
3) Der Antrag wird bei dem Staatsanwalts-Vertreter des zuständigen.
Einzelgerichts gestellt.
Der Staatsanwalts-Vertreter hat von dem Ausgange der Untersuchung
oder davon, daß die Einleitung der letzteren abgelehnt worden sei, die Antrag
stellende Schulbehörde zu benachrichtigen.
4) Die Strafgelder werden an die Schulkasse des Ortes, zu dessen
Schulgemeinde die Bestraften gehören, gezahlt.
Gehören die Kinder oder Pflegebefohlenen der Bestraften einer neben der
allgemeinen Ortsschule bestehenden Privatschule an, so fallen die Strafgelder
nach §. 11 alin. 2 des Volksschulgesetzes gleichwohl der Kasse der Schul-
gemeinde, nicht der Privatschule, zu.