Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Aufforderung an, bei dem Schulamt berichtlich einzubringen. Dabei findet die 
bisherige Anstellungsprobe fernerhin nicht mehr Statt. 
Das Schulamt erstattet in beiden Fällen, sobald die Erklärung des Orts- 
schulvorstandes eingegangen oder die Frist fruchtlos abgelaufen ist, unverzüglich 
Bericht an die oberste Schulbehörde. Dasselbe ist nicht befugt, die Frist zu 
erstrecken. 
3) Findet die oberste Schulbehörde die Erinnerungen des Schulvorstandes 
gegen Gabe, Lehre und Wandel des designirten Lehrers begründet, so ist ein 
anderer Lehrer zur Besetzung der Stelle in das Auge zu fassen und es er- 
neuert sich das vorstehend geordnete Verfahren. 
Artikel 15. 
(zu §. 27.) 
1) Sollen einem Lehrer kirchliche Dienste übertragen werden, so ist 
die Zustimmung des Kirchgemeindevorstandes durch Vermittelung des zuständigen 
Schulamts einzuholen, unter Stellung einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist, 
bei deren fruchtlosem Ablaufe das Einvernehmen mit der beabsichtigten Ueber- 
tragung der kirchlichen Funktionen angenommen wird. 
Die Entschließung der höheren kirchlichen Behörde ist dann einzuholen, 
wenn der Kirchgemeindevorstand die Uebertragung der kirchlichen Funktionen 
an den betreffenden Lehrer aus Gründen beanstanden zu müssen glaubt, welche 
von der obersten Schulbehörde für zutreffend nicht erachtet werden. 
2) Insoweit dem Lehrer kirchliche Funktionen übertragen sind, steht der- 
selbe unter Aufsicht des Pfarrers, bezüglich Rabbiners, und hat deren 
dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Unterläßt er dies, oder vernachlässigt 
er in irgend einer Weise seine kirchlichen Funktionen, so steht dem Pfarrer 
(Rabbiner) das Recht der Beschwerdeführung bei dem zuständigen Schulamte 
zu, welches das in der Sache weiter Erforderliche — geeigneten Falls die 
angemessene Ahndung — verfügt und von dem Geschehenen den Beschwerde- 
führer benachrichtigt. 
Irgend welche Strafgewalt steht dem Pfarrer (Rabbiner) über den 
Lehrer nicht zu, selbstverständlich aber bleibt es dem Kirchgemeindevorstande 
(Kirchvorsteheramt, Cultusvorstand) unbenommen, bei schweren Pflichtwidrigkeiten 
des Lehrers in Bezug auf seine kirchlichen Funktionen unter Umständen die 
Enthebung desselben von den letzteren bei der obersten Schulbehörde durch 
Vermittelung des Schulamts zu beantragen.
	        
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