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Aufforderung an, bei dem Schulamt berichtlich einzubringen. Dabei findet die
bisherige Anstellungsprobe fernerhin nicht mehr Statt.
Das Schulamt erstattet in beiden Fällen, sobald die Erklärung des Orts-
schulvorstandes eingegangen oder die Frist fruchtlos abgelaufen ist, unverzüglich
Bericht an die oberste Schulbehörde. Dasselbe ist nicht befugt, die Frist zu
erstrecken.
3) Findet die oberste Schulbehörde die Erinnerungen des Schulvorstandes
gegen Gabe, Lehre und Wandel des designirten Lehrers begründet, so ist ein
anderer Lehrer zur Besetzung der Stelle in das Auge zu fassen und es er-
neuert sich das vorstehend geordnete Verfahren.
Artikel 15.
(zu §. 27.)
1) Sollen einem Lehrer kirchliche Dienste übertragen werden, so ist
die Zustimmung des Kirchgemeindevorstandes durch Vermittelung des zuständigen
Schulamts einzuholen, unter Stellung einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist,
bei deren fruchtlosem Ablaufe das Einvernehmen mit der beabsichtigten Ueber-
tragung der kirchlichen Funktionen angenommen wird.
Die Entschließung der höheren kirchlichen Behörde ist dann einzuholen,
wenn der Kirchgemeindevorstand die Uebertragung der kirchlichen Funktionen
an den betreffenden Lehrer aus Gründen beanstanden zu müssen glaubt, welche
von der obersten Schulbehörde für zutreffend nicht erachtet werden.
2) Insoweit dem Lehrer kirchliche Funktionen übertragen sind, steht der-
selbe unter Aufsicht des Pfarrers, bezüglich Rabbiners, und hat deren
dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Unterläßt er dies, oder vernachlässigt
er in irgend einer Weise seine kirchlichen Funktionen, so steht dem Pfarrer
(Rabbiner) das Recht der Beschwerdeführung bei dem zuständigen Schulamte
zu, welches das in der Sache weiter Erforderliche — geeigneten Falls die
angemessene Ahndung — verfügt und von dem Geschehenen den Beschwerde-
führer benachrichtigt.
Irgend welche Strafgewalt steht dem Pfarrer (Rabbiner) über den
Lehrer nicht zu, selbstverständlich aber bleibt es dem Kirchgemeindevorstande
(Kirchvorsteheramt, Cultusvorstand) unbenommen, bei schweren Pflichtwidrigkeiten
des Lehrers in Bezug auf seine kirchlichen Funktionen unter Umständen die
Enthebung desselben von den letzteren bei der obersten Schulbehörde durch
Vermittelung des Schulamts zu beantragen.