Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Urlaubsgesuche, welche nur auf die kirchlichen Funktionen des Leh- 
rers sich beziehen, sind bei dem Pfarrer (Rabbiner) anzubringen und es gelten 
hinsichtlich der Urlaubsertheilung der Regel nach dieselben Gründe, welche für 
die Urlaubsertheilung hinsichtlich des Schulunterrichts maßgebend sind (vergl. 
Art. 4, Ziffer IX.). 
Auch bei Urlaubsertheilung Seitens der Schulbehörden hat der Lehrer, 
wenn er in Folge derselben kirchliche Amtsgeschäfte versäumt, den Pfarrer 
(Rabbiner) noch besonders um Urlaub anzugehen, der Geistliche darf jedoch 
die erbetene Urlanbsertheilung, wenn die zuständige Schulbehörde ihrerseits 
den Urlanb ertheilt hat, seinerseits nur dann verweigern, wenn nicht durch 
Stellvertretung hinreichend dafür gesorgt ist, daß der kirchliche Dienst keine 
Unterbrechung erleidet. 
Lehrer, welche zugleich Kirchendiener sind, haben den Pfarrer (Rabbiner) 
auch dann um Urlaub anzugehen, wenn sie während der Schulferien 
gänzliche oder theilweise Befreiung vom Kirchendienste wünschen. 
Artikel 16. 
(zu S. 28.) 
1) Die dem Lehrer von der Schulgemeinde zu gewährenden Umzugs- 
kosten sind alsbald bei Vornahme des Umzugs, spätestens aber innerhalb 
8 Tagen nach demselben, durch den Schulvorstand zur Auszahlung zu bringen. 
2) Die gesammten Verhandlungen über Gewährung oder Zurückerstattung, 
Erfüllung oder Vergütung der Umzugskosten nach Maßgabe des §. 28 gehören 
zur Kompetenz der Schulämter, insoweit nicht zwischen dem Lehrer und dem 
Schulvorstande ein Abkommen getroffen wird, und insoweit nicht die Entschei- 
dung ausdrücklich der obersten Schulbehörde gesetzlich überwiesen worden ist. 
3) Wird ein Zuschuß zu den Umzugskosten aus der Volksschulkasse von 
dem Lehrer erbeten, oder wünscht die Gemeinde eine Entschädigung für die 
gehabten Umzugskosten aus dieser Kasse zu erhalten, so sind die aufgewendeten 
Beträge in geeigneter Weise zu bescheinigen. 
Artikel 17. 
(zu S. 29.) 
1) Die Aufstellung der Besoldungstabellen für jede einzelne 
Schulstelle liegt den Schulvorständen ob, während die Prüfung und Feststellung 
derselben zu den Obliegenheiten des Schulamts gehört.
	        
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