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2) Sobald sich eine Neuaufstellung der Schulbesoldungstabellen des Landes
nöthig macht, erläßt die oberste Schulbehörde eine Instruktion über die dabei
zu beobachtenden Grundsätze.
3) Jede von dem Schulvorstande vorschriftsmäßig entworfene Besoldungs-
tabelle ist von den sämmtlichen Mitgliedern des Schulvorstandes, sowie von
dem Stellinhaber zu unterzeichnen.
Hiernächst ist ein in gleicher Weise zu unterzeichnendes Duplikat auszu-
fertigen und beide Exemplare der Tabelle sind zur Prüfung und Feststellung
an das Schulamt einzusenden.
Ist die Feststellung der Tabelle durch das letztere erfolgt, so ist das eine
Exemplar der Besoldungstabelle an den Schulvorstand zurückzugeben und das
andere zu den Akten des Schulamts zu nehmen.
Weiter hat das Schulamt eine beglaubigte Abschrift der festgestellten Ta-
belle an die oberste Schulbehörde, und zwar wenn eine katholische Schule in
Frage steht, durch Vermittelung der Immediat-Kommission für das katholische
Kirchen= und Schulwesen, einzusenden.
4) Der Lehrer ist verbunden, keinen Theil seiner Besoldung unerhoben,
oder in Abfall kommen zu lassen, und stets darauf bedacht zu sein, daß etwaige
Streitigkeiten und zweifelhafte Verhältnisse in Bezug auf die Dotation zur
Kenntniß des Schulvorstandes und bezüglich des Schulamts gebracht werden.
Die Vermiethung der Schulgebäude ist nur mit Genehmigung des
Schulamts zulässig.
Auch die Verpachtung von Schulgrundstücken bedarf, wenn sie den
Dienstnachfolger des Verpachters binden soll, der Genehmigung des Schulamts.
In die Pachtverträge sind die Bedingungen aufzunehmen:
a) daß der Flächengehalt nicht gewährleistet wird,
b) daß der Pachter auf gänzlichen oder theilweisen Pachterlaß unter allen
Umständen verzichtet,
Jc) daß der Pachter den Klagen aus dem Pachtverhältnisse nur urkundlich
bescheinigte Einreden entgegenzusetzen berechtigt ist,
d) daß sich der Pachter, dafern er mit einer Pachtgelder-Rate 4 Wochen
über die Verfallzeit im Rückstande bleibt, die alsbaldige Auflösung des
Pachtverhältnisses gefallen lassen muß,