Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Die Wahl erfolgt auf drei Jahre jedesmal in der letzten Hälfte des De- 
zember, so daß die Amtsdauer mit dem 1. Jannar des folgenden Jahres be- 
ginnt. Scheidet das gewählte Mitglied vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit 
aus, so ist für die übrige Zeit ein anderes Mitglied zu wählen. Die Wahl 
geschieht durch absolute Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos. 
Der gewählte Ortsschulaufseher ist vom Schulvorstande alsbald dem 
Schulamte anzuzeigen. Unterläßt der Schulvorstand die Wahl, so hat das 
Schulamt ihn zu erinnern, dies binnen 8 Tagen nachzuholen. Bleibt auch 
diese Mahnung fruchtlos, oder gehen dem Schulamt gegen den Gewählten Be- 
denken bei, oder sollte sich derselbe nach der Ansicht des Schulamts als un- 
fähig zur Ausführung der ihm übertragenen Aufsicht erweisen, so hat das 
Schulamt ohne Verzug an die oberste Schulbehörde zu berichten. 
Der Ortsschulaufseher hat bei Besetzung einer Schullehrerstelle, und für 
die Leitung des jährlichen öffentlichen Schulexamens die in §. 101 unter 
Nr. III, VII und in §. 103 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 ge- 
ordneten Gebühren zu beziehen. Auch bewendet es hinsichtlich der den übrigen 
Mitgliedern des Schulvorstandes zu gewährenden Gebühren bei den in den 
§§. 102, 103, 118 unter Nr. 4 des Sportelgesetzes hierüber enthaltenen 
Bestimmungen. 
Artikel 34. 
(zu 8. 60.) 
1) Ueber die Verhandlungen und den Geschäftsgang bei den Schulvor- 
ständen sind die Bestimmungen der Artikel 106 und 108 bis 116 der neuen 
Gemeindeordnung maßgebend. 
2) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Schulvorstande ein angemessenes, 
im Winter gehörig geheiztes Lokal zur Abhaltung der Sitzungen einzuräumen. 
3) Die Akten des Schulvorstandes bewahrt der Bürgermeister in dem 
Gemeindearchive gesondert auf. 
4) Die Schulvorstände haben das Recht und die Pflicht, denjenigen Per- 
sonen die vor ihnen in Angelegenheiten, welche unzweifelhaft zu ihrem Ge- 
schäftskreise gehören, zu erscheinen sich weigern, nöthigenfalls eine Ungehor- 
samsstrafe bis zu 15 Mark anzudrohen und wegen deren Einziehung bei der 
betreffenden Justizbehörde, sowie wegen einer sich etwa nöthig machenden per- 
sönlichen Vorführung bei der betreffenden Ortspolizeibehörde das Nöthige zu 
beantragen.
	        
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