Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar-Eise nach.
Nummer 38. Weimar. 31. Dezember 1874.
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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Anläßlich der mit dem ersten Januar 1875 eintretenden Reichsmark-
Rechnung und in Rücksicht auf die in der letzten Zeit erfolgte allgemeine Preis-
steigerung wird auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1874 die
Einführung der Reichsmark-Rechnung im Großherzogthum Sachsen betreffend,
verordnet wie folgt:
1874.—
Vom 1. Jannar 1875 an treten in sämmtlichen Gefangenenanstalten
der drei ausschließlich dem Großherzogthum angehörenden Kreisgerichte
sowie der Großherzoglichen Einzelrichter an Stelle der in §. 20 des
Regulativs über die Verpflegung der Gefangenen und dessen Nachträgen
vom Jahre 1841, 5. Dezember 1868 und 14. September 1872 vor-
geschriebenen Ansätze die nachstehend unter A in Reichsmark-Rechnung
ausgedrückten Ansätze und sind die letzteren sowohl den zahlungspflichtigen
und zahlungsfähigen Gefangenen — mit Ausnahme des unter lit. m.
aufgeführten Waschlohnes für wollene Decken ader Matratzen — in An-
rechnung zu bringen, als auch — die unter e—n sixirten Beträge an-
langend — den Gefangenenmeistern bezüglich Gerichtsdienern für die
betreffenden Leistungen zu vergüten.
Weimar am 14. Dezember 1874.
Grohherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen. Departement der Justiz.
G. Thon. Stichling.
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