Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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an auch fernerhin bis auf Weiteres unter Zugrundelegung des seitherigen 
Satzes der Thalerwährung von # 
11 Silberpfennigen pro Quart —= 1 Sgr. 10 Pf. für je 114/ 
Literprozente Alkohol 
zu berechnen, der hiernach in jedem einzelnen Falle zur Rückvergütung 
gelangende Gesammtbetrag aber unter Beachtung der Vorschriften in Ar- 
tikel 14 §. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9H. Juli 1873 (Seite 233 
des Reichs-Gesetzblattes, Seite 168 des Reg.-Blattes) in Mark und 
Pfennige Reichsmünze umzurechnen. 
Weimar, am 27. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
/180) IIII. Unter Bezugnahme auf §. 2 des Gesetzes, die Einführung der 
Reichsmark-Rechnung betreffend, vom 25. Februar d. J. (Seite 161 des Reg.- 
Blattes) wird hierdurch für das Vordergericht Ostheim (d. i. den Amtsbe- 
zirk Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers) Folgendes zur Nachachtung 
bekannt gemacht: 
Der Berechnung des Malzaufschlags, der Uebergangsabgaben für Brannt- 
wein, Bier und geschrotenes Malz, sowie der Ausfuhrvergütung für Bier 
sind vom 1. Jannar 1875 an auch fernerhin bis auf Weiteres die seit- 
herigen Sätze der Guldenwährung in Artikel 1 des durch Gesetz 
vom 13. Dezember 1871 eingeführten Königlich Bayerischen Gesetzes 
vom 18. Februar 1871 (Seite 252 des Reg.-Blattes) und in der Be- 
kanntmachung vom 19. Dezember 1871 (Seite 254 des Reg.-Blattes) 
zu Grunde zu legen. Der hiernach in jedem einzelnen Falle zur Er- 
hebung bezüglich Rückvergütung gelangende Gesammtbetrag ist jedoch un- 
ter Beachtung der Vorschriften in Artikel 14 §. 2 des Reichsmünzge- 
setzes vom 9. Juli 1873 (Seite 233 des Reichs-Gesetzblattes Seite 
168 des Reg.-Blattes) in Mark und Pfeunige Reichsmünze umzurechnen. 
Weimar am 27. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
75“
	        
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