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Ressort und Befuguisse.
S. 43.
Der Aufsichtsrath ist das Organ der Aktionäre, durch welches diese mög-
lichst genaue Kenntniß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Ge-
sellschaft nehmen und in den General-Versammlungen die ihnen nöthig schei-
nenden Aufschlüsse erlangen können. Er ist gleichzeitig dazu berufen, die Ge-
schäftsführung der Direktion in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen;
er kann deshalb von der Direktion jederzeit Auskunft über ihre Thätigkeit
im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen, ist auch berechtigt,
durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen; vornehmlich
ressortirt von ihm die Kontrole des Finanzwesens der Gesellschaft. Zur Be-
rathung und Beschlußnahme durch den Aufsichtsrath gehören insbesondere:
1) die Bestimmungen bezüglich der Einzahlungen auf die Aktien, der Aus-
fertigung der Aktien, Dividendenscheine und Talons resp. Quittungs-
bogen und Koupons;
2) die Wahl der Direktionsmitglieder und Feststellung der mit denselben
abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen;
3) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten;
4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten auf Lebenszeit und der
denselben zu gewährenden Pensionen, sowie zur Entlassung und Pen-
sionirung der Beamten dieser Kategorie;
die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantièmen
an die Mitglieder der Direktion;
die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 31 1 bis 8
genannten, der Beschlußfassung durch die General-Versammlung unter-
liegenden Gegenstände;
7) die Feststellung der Inventur und Bilanz;
8) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende;
9) die Normirung der Rücklagen, welche aus der Betriebskasse nach S#§. 6
und 7 zum Reserve= und Erneuerungsfonds zu machen sind;
10) die Abnahme, Monirung und Anerkennung der von der Direktion zu
legenden Rechnungen, sowie Ausfertigung der Decharge.
Die vom Aufsichtsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der Ausfer-
tigung vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Milgliede rechts-
giltig vollzogen.
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