Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Ressort und Befuguisse. 
S. 43. 
Der Aufsichtsrath ist das Organ der Aktionäre, durch welches diese mög- 
lichst genaue Kenntniß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft nehmen und in den General-Versammlungen die ihnen nöthig schei- 
nenden Aufschlüsse erlangen können. Er ist gleichzeitig dazu berufen, die Ge- 
schäftsführung der Direktion in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen; 
er kann deshalb von der Direktion jederzeit Auskunft über ihre Thätigkeit 
im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen, ist auch berechtigt, 
durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen; vornehmlich 
ressortirt von ihm die Kontrole des Finanzwesens der Gesellschaft. Zur Be- 
rathung und Beschlußnahme durch den Aufsichtsrath gehören insbesondere: 
1) die Bestimmungen bezüglich der Einzahlungen auf die Aktien, der Aus- 
fertigung der Aktien, Dividendenscheine und Talons resp. Quittungs- 
bogen und Koupons; 
2) die Wahl der Direktionsmitglieder und Feststellung der mit denselben 
abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen; 
3) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; 
4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten auf Lebenszeit und der 
denselben zu gewährenden Pensionen, sowie zur Entlassung und Pen- 
sionirung der Beamten dieser Kategorie; 
die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantièmen 
an die Mitglieder der Direktion; 
die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 31 1 bis 8 
genannten, der Beschlußfassung durch die General-Versammlung unter- 
liegenden Gegenstände; 
7) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
8) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
9) die Normirung der Rücklagen, welche aus der Betriebskasse nach S#§. 6 
und 7 zum Reserve= und Erneuerungsfonds zu machen sind; 
10) die Abnahme, Monirung und Anerkennung der von der Direktion zu 
legenden Rechnungen, sowie Ausfertigung der Decharge. 
Die vom Aufsichtsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der Ausfer- 
tigung vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Milgliede rechts- 
giltig vollzogen. 
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