Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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3) den Justiz-Amtmann, Heinrich Ernst Weber, zu Nieberroßla, zum Stadtrichter 
in hiesiger Residenz ernannt; 
4) die bepden Justiz-Beamten, Friedrich Wilhelm Schneider und Carl Heirich 
chmith, ersteren alo Justiz-Amtmann von Dornburg nach Niederroßla und letzte- 
ren von Buttsláot nach Dornburg, ais solchen, versegt; 
5) den Amts-Adjunkt und Rent-Beamten zu Thalbürgel, Carl Leopold Wilhelm 
Schmidt, zum Justiz-Amtmann zu Burtstädt ernannt; 
6) dem ersten biesigen Stadtgerichts-Aktuar, Johann Wilhelm Koch, das Prédikat als 
Stadtgerichté-Kommissär ertheilt; 
7) den Hof-Advokaten, Emil Oettelt zu Eisenach, zum Kammer-Procurator 
wie auch Regierungs = und Lehns-Fi kal, daselbst, sowie den Amts= Advo-= 
katen, Carl Thon, ebendaselbst, zum Hof-Advokaten ernannt und 
endlich 
8) dem zeitherigen provisorisch angestellt gewesenen Gerichté-Kommissär Friedrich Heß, 
zu Ruhla, die dasige Schuldheißen-Stelle, unter Beybehaltung des Charakters 
als Gerichts-Kommissär, definitiv in Gnaden ertheilt. 
Bekbanntmachenng. 
Um den Betrag von acht Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer, als alte Land- 
steuer (alte Grundsteuer), und den Betrag von vier und einem halben Termine alt-Weima- 
rischer Grundsteuer, als Einkommen-Steuer aus Grund und Boden zur allgemeinen direk- 
ten Steuer, zusammen zwölf und einen halben Termin alt-Weimarischer 
Grundsteuer, welche nach Verordnung des höchsten Steuer-Patents vom usten Januar 
1822. in jedem der beyden Jahre 2822. und 1823. entrichtet werden müssen, aufzubringen; 
sind in den nachverzeichneten neuen bandeötheilen, von allen und jeden bieher schon steuer- 
baren, resp. neuerlich bereits nach herksmmlichem Steuerfuße beschockten Grundstücken, im 
Sinne der Verordnung §. 13. No. 2. lit, b. und g. 21. des Gesetzes der Sceuerverfassung 
vom 29sten April 1821. und nach Maßgabe des auf dem Grunde der Probe-Bonitirungen 
aufgestellten Steuer-Provisoriums zu entrichten und zwar: 
I. In dem Neustädtischen Kreise: 
drey und funfzig Pfennige von jedem gangbaren Schocke 
und 
vier und zwanzig Quatember 
dergestalt, daß davon verfallen sind, jedes Mahl den ersten Tag der nachgesezten Monake: 
Januar, 7 Pfennige und 3 Quatember, 
Hebruar, 7 2 * 3 - 
April, 7 2 2 
May, 6 a - 
3 
3 I
	        
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