Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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gehend im Orte sich aufhaltenden Fremden im polizeilichen Verordnungswege 
zu regeln. 
8. 5. 
Die Nichtbefolgung der Bestimmungen in 88. 1 und 2 wird mit Geld 
bis zu Zehn Mark oder entsprechender Haft bestraft. 
8. 6. 
An den bestehenden landes- und ortspolizeilichen Vorschriften über die 
Kontrole des An= und Abzugs des Gesindes und der Annahme und Entlas- 
sung von Gewerbsgehilfen wird durch gegenwärtige Verordnung Nichts geändert. 
Weimar am 16. Mai 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(/75] III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Redakteur Aron Bernstein zu Berlin ein Erfindungs-Patent 
auf einen Apparat zur Aussonderung falscher und mankirter Goldmünzen nach 
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich- 
nung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie 
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, 
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang 
des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Mai 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
#br. Schomburg.
	        
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