121
Die Vormusterungs- Kommission wird aus einem vom kommandirenden
General zu bestimmenden Offizier und dem Bezirks-Direktor gebildet. Für den
Umfang des Großherzogthums bleibt in der Regel ein und derselbe Offizier
in Thätigkeit.
Die Zuziehung von Thierärzten und Schreibgehülfen zu den Vormuste-
rungs-Kommissionen bleibt im Bedürfnißfalle den Großherzoglichen Bezirks-
Direktoren überlassen.
§. 2.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit
dem kommandirenden General die Orte und Termine, an welchen die Vor-
musterungen abgehalten werden.
Die Bezirks-Direktoren haben diese Orte und Termine jedesmal recht-
zeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen.
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen (§. 13) sind
zur Theilnahme an der Vormusterung einzuladen.
§. 4.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmt-
lichen Pferde zu gestellen mit Ausnahme:
a) der Fohlen unter 3 Jahren,
b) der Hengste und ·
c)dchtuteu,dieentwederhochttageudsindodernochnichtlängerals
8 Tage abgefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Ortsvor—
stande ausgefertigte Bescheinigung vorzuzeigen.
Bon der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst-
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Berufes nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen
zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
24°