Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Die Vormusterungs- Kommission wird aus einem vom kommandirenden 
General zu bestimmenden Offizier und dem Bezirks-Direktor gebildet. Für den 
Umfang des Großherzogthums bleibt in der Regel ein und derselbe Offizier 
in Thätigkeit. 
Die Zuziehung von Thierärzten und Schreibgehülfen zu den Vormuste- 
rungs-Kommissionen bleibt im Bedürfnißfalle den Großherzoglichen Bezirks- 
Direktoren überlassen. 
§. 2. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit 
dem kommandirenden General die Orte und Termine, an welchen die Vor- 
musterungen abgehalten werden. 
Die Bezirks-Direktoren haben diese Orte und Termine jedesmal recht- 
zeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen. 
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen (§. 13) sind 
zur Theilnahme an der Vormusterung einzuladen. 
§. 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmt- 
lichen Pferde zu gestellen mit Ausnahme: 
a) der Fohlen unter 3 Jahren, 
b) der Hengste und · 
c)dchtuteu,dieentwederhochttageudsindodernochnichtlängerals 
8 Tage abgefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Ortsvor— 
stande ausgefertigte Bescheinigung vorzuzeigen. 
Bon der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst- 
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen 
zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
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