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angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. Juli 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
(/91) III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 16. März dieses
Jahres (Reg-Blatt S. 36) werden die betheiligten Behörden darauf aufmerk-
sam gemacht, daß von dem Reichskanzleramte mittelst einer im Centralblatt
für das Deutsche Reich Nr. 30 S. 404 abgedruckten Bekanntmachung d. d.
Berlin den 23. Juli 1876 anderweite Bestimmungen über die Führung des
Musterregisters als Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876
(Centralblatt S. 123) ertheilt worden sind.
Weimar am 1. Angust 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
dr. K. Brüger.
192] Das 15. und 16 Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1137 die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg
wegen gegenseitigen Markenschutzes, vom 14. Juli 1876; unter
Nr. 1138 die Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an
dem Gesammtbetrage des stenerfreien ungedeckten Notenumlaufs,
vom 23. Juli 1876; unter
Nr. 1139 die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Rußland
wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Marien-
burg und Warschau, vom 21./10. April 1876.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.