Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

2 
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 
1843 (Reg.-Blatt von Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begrün- 
det sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den 
Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
#r. Schomburg. 
[/3) III. Mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 6. Febrnuar 1875 über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (vergl. insbeson- 
dere §§. 1 und 4 1) treten diejenigen in dem Landesgesetze vom 10. Februar 
1864, die kirchlichen Dissidenten betreffend, und der Ausführungs-Verordnung 
hierzu (Reg.-Blatt vom Jahre 1864 S. 25 flg.) enthaltenen Vorschriften 
außer Wirksamkeit, welche sich auf die Eheschließungen kirchlicher Dissidenten 
und auf die bürgerliche Beglaubigung der rücksichtlich solcher Personen und 
ihrer Angehörigen eingetretenen Geburts-, Heiraths= und Sterbefälle beziehen. 
Demzufolge findet die Eintragung von Geburten, Heirathen und Sterbe- 
fällen in das durch §. 2 des erwähnten Landesgesetzes vom 10. Februar 1864 
eingeführte gerichtliche Civilstands-Register vom 1. Jannar 1876 ab 
nicht weiter Statt, und zwar auch dann nicht, wenn Geburts-, Heiraths= und 
Sterbefälle solcher Personen in Frage stehen, welche im Dissidenten-Re- 
gister eingetragen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.