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sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März
1843 (Reg.-Blatt von Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begrün-
det sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den
Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. Dezember 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
#r. Schomburg.
[/3) III. Mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 6. Febrnuar 1875 über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (vergl. insbeson-
dere §§. 1 und 4 1) treten diejenigen in dem Landesgesetze vom 10. Februar
1864, die kirchlichen Dissidenten betreffend, und der Ausführungs-Verordnung
hierzu (Reg.-Blatt vom Jahre 1864 S. 25 flg.) enthaltenen Vorschriften
außer Wirksamkeit, welche sich auf die Eheschließungen kirchlicher Dissidenten
und auf die bürgerliche Beglaubigung der rücksichtlich solcher Personen und
ihrer Angehörigen eingetretenen Geburts-, Heiraths= und Sterbefälle beziehen.
Demzufolge findet die Eintragung von Geburten, Heirathen und Sterbe-
fällen in das durch §. 2 des erwähnten Landesgesetzes vom 10. Februar 1864
eingeführte gerichtliche Civilstands-Register vom 1. Jannar 1876 ab
nicht weiter Statt, und zwar auch dann nicht, wenn Geburts-, Heiraths= und
Sterbefälle solcher Personen in Frage stehen, welche im Dissidenten-Re-
gister eingetragen sind.