KRegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 2. Weimar. 15. Januar 1876.
Ministerial-Bekanntmachungen.
15) I. Wenn auch in Folge des mit dem 1. Jannar d. J. in Kraft getretenen
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 die besonderen Geburts-, Trauungs= und Sterberegister
der Juden nicht mehr zur Beurkundung des Personenstandes fortzuführen sind,
so muß doch durch die Rücksicht auf das Interesse des jüdischen Kultus die
Fortführung derselben in der durch diesen Zweck bedingten Maße geboten er-
scheinen. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs verordnen wir demnach hierüber nach vorgängigem Gehör des Groß-
herzoglichen Landrabbiners, wie folgt:
S. 1.
Die bestehenden Gesammt-Register für sämmtliche Juden des Großherzog-
thums werden von dem Landrabbiner in der bisherigen Weise fortgeführt.
Auch verbleibt es dabei, daß die jüdischen Schullehrer oder Vorbeter in den
Orten, wo der Landrabbiner nicht wohnt, über die an diesen Orten vorkom-
menden Fälle Spezial-Register zu führen und daraus über die im Laufe jedes
Jahres vorgekommenen Fälle Auszüge — welche jedoch fernerhin durch sie
selbst als übereinstimmend mit den von ihnen geführten Registern zu beglau-
bigen sind — dem Landrabbiner zur Eintragung in die Gesammt-Register bis
zum 15. Januar des folgenden Jahres einzusenden haben.
8. 2.
Die bisherigen Register sind mit dem Ende des Jahres 1875 abzu—
schließen. Die Eintragungen vom 1. Januar 1876 ab erhalten die Ueberschrift:
1876. 2