Eintragungen nach Einführung des Reichsgesetzes über die Beurkun-
dung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
und erfolgen unter neuer mit Nr. 1 beginnender Nummerfolge.
8. 3.
An Stelle der Anzeigen, welche nach den frühern Vorschriften (88. 17,
27, 29 der Verordnung über die Führung der Geburts-, Trauungs- und
Sterbe-Register der Juden vom 14. August 1838) von den dazu Verpflichteten
behufs der Eintragung der Geburten, Trauungen und Sterbefälle in die jüdi—
schen Register bei dem Registerführer (Landrabbiner, Schullehrer oder Vorbeter)
zu erstatten waren, sind die Anzeigen getreten, welche nach dem Reichsgesetz
vom 6. Februar 1875 (5§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58, 68) von.
den Verpflichteten behufs der Eintragung in die Standesregister bei dem
Standesbeamten zu machen sind.
Ist demnach auch die Versäumniß der Anzeigen behufs der Einzeichnung
in die jüdischen Register nicht mehr mit Strafe bedroht, so kann doch er-
wartet werden, daß von den jüdischen Familien-Angehörigen oder in deren
Ermangelung von den jüdischen Gemeindevorstehern die Anzeigen der Geburten
und Sterbefälle, bezüglich der im Auslande vorgenommenen Trauungen, nach
wie vor dem Landrabbiner (Schullehrer oder Vorbeter) aus Rücksicht auf ihre
Verpflichtungen gegen den jüdischen Kultus ungesäumt werden erstattet werden.
S. 4.
Bei der Eintragung einer Geburt ist die Geburtszeit des Kindes nur in
Uebereinstimmung mit dem Eintrage in dem Standesregister anzugeben. Auch
dürfen, wenn die Vornamen des Kindes bereits in dem standesamtlichen Ge-
burtsregister eingetragen sind, keine andern Vornamen des Kindes, als die da-
selbst eingetragenen, in dem jüdischen Geburtsregister eingetragen werden.
Ueber die Geburtszeit des Kindes wie darüber, ob und welche Vornamen
des Kindes in dem standesamtlichen Geburtsregister eingetragen sind, hat sich
der Registerführer (Landrabbiner, Schullehrer oder Vorbeter) aus der von dem
Standesbeamten kostenfrei zu ertheilenden Bescheinigung (§. 13 der Instruktion
für die Standesbeamten des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875), oder,
wenn nöthig, durch die ihm kostenfrei zustehende Einsicht des Standesregisters
(§. 11 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875,
Reg.-Blatt von 1875 S. 393) zu vergewissern.
Wenn jedoch die Eintragung der Vornamen des Kindes zuerst in das
jüdische Geburtsregister erfolgt, so ist von dem Eintragenden über diese Vor-