Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar-Eisenoch. 
Nummer 30. Weimar. 19. Dezember 1876. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[1301 1. Nach §. 45 Nr. 7b der Deutschen Wehrordnung vom 28. Sep- 
tember 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 557) sind die mit 
Führung der Civilstands-Register betrauten Beamten verpflichtet, bis zum 
15. Januar jeden Jahres dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des 
Aushebungsbezirks einen Auszug aus dem Sterbe-Register des letztverflossenen 
Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von innerhalb ihres Bezirks vor- 
gekommenen Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben, unentgeltlich zu übersenden. 
Sämmtliche Standesbeamten des Großherzogthums werden auf diese ih- 
nen obliegende Verpflichtung hierdurch aufmerksam gemacht und insbesondere 
angewiesen, zunächst nach dem Schlusse des laufenden Kalenderjahres und spä- 
testens bis zum 15. Januar 1877 dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- 
mission desjenigen Aushebungsbezirks, dem ihre resp. Standesamtsbezirke an- 
gehören, (dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor) einen Auszug 
aus dem von ihnen geführten Sterbe-Register des Jahres 1876 über 
alle im Laufe dieses Jahres in das gedachte Register eingetra- 
gene Todesfälle männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben, unentgeltlich zu überreichen und damit all- 
jährlich fortzufahren. Daß die betreffenden Nachrichten in Form einer Liste 
zusammengestellt werden, ist nicht erforderlich. Vielmehr sind zu den Mitthei- 
lungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren die in den Händen der 
Standesbeamten befindlichen Formulare C.c. (Sterbe-Urkunde) dergestalt zu 
1876. 38
	        
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