Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar-Eisenoch.
Nummer 30. Weimar. 19. Dezember 1876.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[1301 1. Nach §. 45 Nr. 7b der Deutschen Wehrordnung vom 28. Sep-
tember 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 557) sind die mit
Führung der Civilstands-Register betrauten Beamten verpflichtet, bis zum
15. Januar jeden Jahres dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des
Aushebungsbezirks einen Auszug aus dem Sterbe-Register des letztverflossenen
Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von innerhalb ihres Bezirks vor-
gekommenen Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, unentgeltlich zu übersenden.
Sämmtliche Standesbeamten des Großherzogthums werden auf diese ih-
nen obliegende Verpflichtung hierdurch aufmerksam gemacht und insbesondere
angewiesen, zunächst nach dem Schlusse des laufenden Kalenderjahres und spä-
testens bis zum 15. Januar 1877 dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom-
mission desjenigen Aushebungsbezirks, dem ihre resp. Standesamtsbezirke an-
gehören, (dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor) einen Auszug
aus dem von ihnen geführten Sterbe-Register des Jahres 1876 über
alle im Laufe dieses Jahres in das gedachte Register eingetra-
gene Todesfälle männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, unentgeltlich zu überreichen und damit all-
jährlich fortzufahren. Daß die betreffenden Nachrichten in Form einer Liste
zusammengestellt werden, ist nicht erforderlich. Vielmehr sind zu den Mitthei-
lungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren die in den Händen der
Standesbeamten befindlichen Formulare C.c. (Sterbe-Urkunde) dergestalt zu
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