Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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[141] VII. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, ist dem Joseph Wertheim, in Frankfurt a./M. ein Erfindungs- 
Patent auf eine atmosphärische Gaskraftmaschine nach Maßgabe der bei dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, 
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 
1843 Seite 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von 
Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums 
ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Dezember 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(142) VIII. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, ist dem A. Ruthel, zu Grabow bei Stettin, ein Erfindungs- 
Patent auf eine Dampfmaschinen-Steuerung nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung, unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in 
der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 
13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
	        
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