Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

KRegierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar Eisenac. 
Nummer 3. Weimar. 22. Januar 1876. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/8 I. Mit Beziehung auf 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende, von dem 
Kaiserlichen General-Postmeister auher mitgetheilte Verordnung des Reichs- 
kanzlers vom 2. Januar dieses Jahres, Abänderungen der, von uns unterm 
31. Dezember 1874 bekannt gemachten, Postordnung vom 18. Dezember 1874, 
(s. Reg.-Blatt vom Jahre 1875, S. 9 flg.) betreffend, hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 11. Januar 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
Abändernngen der Postordnung vom 18. Dezember 1874. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen 
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 
18. Dezember 1874 in folgenden Punkten abgeändert: 
1) Im §. 5, „Mehrere Packete zu einer Begleitadresse“ betreffend, erhält 
der erste Satz im Absatz l. folgende Fassung: 
Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
2) Im §. 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, er- 
hält der erste Satz im Absatz VII. folgende Fassung: 
1876. 3
	        
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