KRegierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar Eisenac.
Nummer 3. Weimar. 22. Januar 1876.
Ministerial-Bekanntmachungen.
/8 I. Mit Beziehung auf 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende, von dem
Kaiserlichen General-Postmeister auher mitgetheilte Verordnung des Reichs-
kanzlers vom 2. Januar dieses Jahres, Abänderungen der, von uns unterm
31. Dezember 1874 bekannt gemachten, Postordnung vom 18. Dezember 1874,
(s. Reg.-Blatt vom Jahre 1875, S. 9 flg.) betreffend, hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 11. Januar 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
Abändernngen der Postordnung vom 18. Dezember 1874.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom
18. Dezember 1874 in folgenden Punkten abgeändert:
1) Im §. 5, „Mehrere Packete zu einer Begleitadresse“ betreffend, erhält
der erste Satz im Absatz l. folgende Fassung:
Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören.
2) Im §. 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, er-
hält der erste Satz im Absatz VII. folgende Fassung:
1876. 3