Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

KRegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 11. Weimar. 19. April 1876. 
Ministerial-Bekauntmachungen. 
42] I. Von dem Gesandten der Vereinigten Staaten von Nordamerika ist 
der Wunsch ausgesprochen worden, daß Personen, welche naturalisirte Staats- 
angehörige der Vereinigten Staaten geworden sind, bei ihrer Rückkehr nach 
Deutschland die ihnen ertheilten Legitimationspapiere (Bürgerbrief und Paß) 
nicht, wie bisher, namentlich in Folge von Untersuchungen auf Grund des 
§. 140 des Reichsstrafgesetzbuchs geschehen ist, zur Prüfung ihrer Staatsau- 
gehörigkeit abgenommen werden möchten. Da durch die Vorenthaltung dieser 
Papiere den Inhabern derselben die Möglichkeit entzogen wird, sich über ihr 
in den Vereinigten Staaten erworbenes Bürgerrecht auszuweisen und die Ver- 
mittelung des Vertreters dieser Staaten in Anspruch zu nehmen, so ist die 
Abnahme jener Papiere, wo nicht Gründe zur Verhaftung der betreffenden 
Person vorliegen, thunlichst zu unterlassen. 
Wenn die Einsichtnahme der Papiere durch andere Behörden als die be- 
treffende Lokalbehörde erforderlich wird, ist eine beglaubigte Abschrift der er- 
heblichen Urkunden, wozu meistens nur der Bürgerbrief gehören wird, zu den 
Akten zu nehmen und, sofern dies nicht geschehen kann, den Betheiligten beie 
der Abnahme eine Empfangsbescheinigung mit Angabe des wesentlichen In- 
halts der Papiere und des Zwecks, zu welchem die Abforderung geschah, zu 
ertheilen. 
1876. 11
	        
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