KRegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 19. April 1876.
Ministerial-Bekauntmachungen.
42] I. Von dem Gesandten der Vereinigten Staaten von Nordamerika ist
der Wunsch ausgesprochen worden, daß Personen, welche naturalisirte Staats-
angehörige der Vereinigten Staaten geworden sind, bei ihrer Rückkehr nach
Deutschland die ihnen ertheilten Legitimationspapiere (Bürgerbrief und Paß)
nicht, wie bisher, namentlich in Folge von Untersuchungen auf Grund des
§. 140 des Reichsstrafgesetzbuchs geschehen ist, zur Prüfung ihrer Staatsau-
gehörigkeit abgenommen werden möchten. Da durch die Vorenthaltung dieser
Papiere den Inhabern derselben die Möglichkeit entzogen wird, sich über ihr
in den Vereinigten Staaten erworbenes Bürgerrecht auszuweisen und die Ver-
mittelung des Vertreters dieser Staaten in Anspruch zu nehmen, so ist die
Abnahme jener Papiere, wo nicht Gründe zur Verhaftung der betreffenden
Person vorliegen, thunlichst zu unterlassen.
Wenn die Einsichtnahme der Papiere durch andere Behörden als die be-
treffende Lokalbehörde erforderlich wird, ist eine beglaubigte Abschrift der er-
heblichen Urkunden, wozu meistens nur der Bürgerbrief gehören wird, zu den
Akten zu nehmen und, sofern dies nicht geschehen kann, den Betheiligten beie
der Abnahme eine Empfangsbescheinigung mit Angabe des wesentlichen In-
halts der Papiere und des Zwecks, zu welchem die Abforderung geschah, zu
ertheilen.
1876. 11