Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Die Großherzoglichen Gerichtsbehörden, Staatsanwaltsschafts-Beamte und 
Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten. 
Weimar am 21. März 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Departement des Aeußern 
Justiz. und Innern. 
Stichling. v. Groß. 
(43) II. Durch §. 22 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 ist bestimmt: 
„Die ausnahmsweise Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger 
„vom Dienste im Frieden kann durch die oberste Instanz für Ersatz- 
„Angelegenheiten des betreffenden Bundesstaats verfügt werden, wenn 
„in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht ansdrücklich vor- 
„gesehene Billigkeitsgründe die Zurückstellung oder Befreiung rechtfer- 
„tigen. Die Zurückstellung oder Befreiung ganzer Berufs- 
„klassen auf Grund der vorstehenden Bestimmung ist un- 
„zulässig.“ 
Diese Bestimmung findet besonders auch auf die Theologen Anwendung, 
so daß eine Befreiung derselben vom Militärdienst im Frieden, lediglich 
ihres Berufes wegen nicht mehr stattfindet. Eine Ausnahme hiervon ist 
inhaltlich der nachstehend abgedruckten Verordnung des Reichskanzlers und des 
Königlich Preußischen Kriegsministers vom 23. Juli 1874 nur insoweit 
zulässig, als solchen Theologen in der Ministerialinstanz ausnahmsweise die 
Befreiung gewährt werden kann, welche bei dem mit dem 23. Mai 1874 
erfolgten Inkrafttreten des Reichs-Militärgesetzes das 23. Lebensjahr bereits 
überschritten hatten. 
Dieses wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. April 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großberzoglichen Hauses und des Kultus. 
tichling. 
Nr. 144. 
Militärdienstpflicht der Theologen. 
Berlin, den 23. Juli 1874. 
Gemäß §. 22 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai d. J. (R.-G.-Blatt 
S. 45) dürfen Befreiungen der Theologen vom Militärdienst in Berücksichti-
	        
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