Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

KRegierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 15. Weinar. 19. Mai 1876. 
* Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Geltungsbereich. 
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Fischerei in allen natürlichen 
und künstlichen fließenden Gewässern. 
Auf Teiche und andere stehende Gewässer, sowie auf die im Privatbesitz 
befindlichen Abzugs= und Verbindungs-Gräben solcher leiden die Bestimmun- 
gen dieses Gesetzes keine Anwendung; doch sollen die Vorschriften über den 
Verkauf, das Feilbieten und den Versandt der Fische für alle Fische, aus wel- 
cher Art von Gewässern sie kommen mögen, Geltung haben. 
Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer im Sinne dieser Vorschrift als 
ein fließendes anzusehen sei, werden im Verwaltungswege entschieden. 
§. 2. 
Den Fischen im Sinne dieses Gesetzes sind die Krebse gleich zu be- 
handeln. 
1876. 15
	        
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