a) dem Porto für den Postauftragsbrief mt 30 Pf.
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe
des Wechselbetrages ... . . . ... 10 Pf.
c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden
Wechsellittt:ti:ii . ... 30 Pf.
zusammen 70 Pf.
Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Be-
träge unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rück-
sendung des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet.
Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren
unter b. und c. außer Ansatgz.
XII Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes,
wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbeson-
dere für rechtzeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung
des Postauftrags nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post-
anstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des
Wechselrechts.
11) Im §. 32, die „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze V und
VII folgende Fassung:
V An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werth-
angabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben:
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf.,
über 3000 Mark: 20 Pf.
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werth-
angabe; wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen
Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. Für einzelne Orte
kann durch besondere Verfügung auch für Packete mit Werthangabe
über 1500 bis 3000 Mark die Bestellgebühr auf 20 Pf. festge-
setzt werden.
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu dem-
selben Gewichte und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne
Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bez. des Geldbetrages ein
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