Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachscu-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. » Weimar 19. Mai 1877. 
Juhalt: Berordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876 über die Fischerei betreffend S. 89. — 
Fischkarten und Berechtigungsscheine zum Fischereibetrieb S. 95. 
* Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thtringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem die wegen Vereinbarung übereinstimmender Maßregeln zum 
Schutze und zur Hebung der Fischerei mit der Königlich Preußischen, den be- 
nachbarten Thüringischen Staatsregierungen und der Herzoglich Anhaltschen 
Staatsregierung zeither stattgehabten Verhandlungen soweit gediehen sind, daß 
auf dem Grunde ihres Ergebnisses ein gleichmäßiges und gleichzeitiges Vor- 
gehen zunächst der Thüringischen Staaten, wenn auch nur vorläufig mit den 
wichtigsten und unentbehrlichsten fischereipolizeilichen Bestimmungen, unerwartet 
des Erfolgs der noch obschwebenden Verhandlungen mit den übrigen von den 
Stromgebieten der Elbe und Weser berührten Deutschen Staaten und vorbe- 
halten die definitive Regelung nach dem Gesammtergebnisse der letzteren, zu- 
reichend gesichert erscheint, verordnen Wir hierdurch in provisorischer Aus- 
führung des Gesetzes vom 6. Mai 1876 (Seite 73 des Regier.-Blattes 
Folgendes: 
  
5. 1. 
Zu K. 19 Jiffer 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1876. 
Verboten ist die Fischerei auf Fischbrut, mit Ausnahme der Fälle, für 
1877 15
	        
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