Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Staatsregierung durch den Großherzoglichen Kommissar der Gewerbekammer 
veröffentlicht. 
Gewählt sind diejenigen, welche die einfache Mehrheit der aus sämmt- 
lichen Vereinen des Bezirks abgegebenen Stimmen für sich haben. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet unter den betreffenden Kandidaten das Loos. 
Die Gewählten haben sich über Annahme oder Ablehnung der Wahl 
binnen acht Tagen zu entscheiden. 
S. 5. 
Charakter der Amtirung. 
Das Amt der Mitglieder der Gewerbekammer ist ein Ehrenamt und 
wird nur mit Zustimmung der hierzu Berufenen übertragen und versehen. 
Die Dienstleistung der Mitglieder ist unentgeltlich, doch erhalten die zu 
den Sitzungen der Gewerbekammer einberufenen und erschienenen Mitglieder 
Diäten von 9 Mark pro Tag und den Ersatz der Transportkosten nach Ana- 
logie des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 § 84. 
§. 6. 
Dauer'der Funktion der Mitglieder. 
Die Mitglieder der Gewerbekammer versehen ihre Stelle vier Jahre. 
Je nach zwei Jahren tritt die Hälfte der frei gewählten Mitglieder aus und 
wird durch Neuwahl ersetzt; die Austretenden können jedoch sogleich wieder 
gewählt werden. 
Ebenso werden die sonst zur Erledigung kommenden Stellen durch Neu- 
wahl ersetzt. 
Am Schlusse der ersten zwei Jahre nach Bildung der Gewerbekammer 
entscheidet über den Austritt das Loos. 
8. 7. 
Erlöschen der Mitgliedschaft. 
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher 
dasselbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit 
ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Hierüber entscheidet das Staats-Ministerium endgültig. 
8. 8. 
Vorsitz 
Die Gewerbekammer wählt aus ihren Mitgliedern für je zwei Jahre
	        
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