Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden als aus anderen 
Quellen, nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig 
ergehenden gesetzlichen Bestimmungen: 
Drei Pfennige von jeder Mark 
a) eines jeden der in den Stenerrollen ersten Theiles bezüglich in 
den Zugangslisten zu denselben eingezeichneten Individual. Steuer- 
Kapitale, 
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theils, wie solche 
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts- 
Qnoten zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende 
Finanz-Periode zum Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die 
inzwischen stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und 
Zugänge, sowie auf die erfolgten oder noch erfolgenden Revi- 
sionen dieser Orts-Stener-Kapitale zu berichtigen 
und 
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem 
Ergebnisse der Einschätzungen in dem Jahre 1877 und mit 
Rücksicht auf die stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab- 
und Zugänge, sowie auf die erfolgten oder noch erfolgenden 
Revisionen festzustellen sind, 
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Stener- 
Quoten zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zer- 
fallen, von denen die eine, welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom 
Einkommen aus Grundbesitz entspricht, ausschließlich von den Grund- 
besitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche aus dem 
Orts-Steuer-Kapitale von dem übrigen, zum zweiten Theile der Orts- 
quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem 
Einkommen in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich auf- 
zubringen ist; 
2) von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume, 
nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen 
darüber. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion 
17°
	        
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