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1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden als aus anderen
Quellen, nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig
ergehenden gesetzlichen Bestimmungen:
Drei Pfennige von jeder Mark
a) eines jeden der in den Stenerrollen ersten Theiles bezüglich in
den Zugangslisten zu denselben eingezeichneten Individual. Steuer-
Kapitale,
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theils, wie solche
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-
Qnoten zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende
Finanz-Periode zum Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die
inzwischen stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und
Zugänge, sowie auf die erfolgten oder noch erfolgenden Revi-
sionen dieser Orts-Stener-Kapitale zu berichtigen
und
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem
Ergebnisse der Einschätzungen in dem Jahre 1877 und mit
Rücksicht auf die stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab-
und Zugänge, sowie auf die erfolgten oder noch erfolgenden
Revisionen festzustellen sind,
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Stener-
Quoten zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zer-
fallen, von denen die eine, welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom
Einkommen aus Grundbesitz entspricht, ausschließlich von den Grund-
besitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche aus dem
Orts-Steuer-Kapitale von dem übrigen, zum zweiten Theile der Orts-
quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem
Einkommen in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich auf-
zubringen ist;
2) von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume,
nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen
darüber.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion
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