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Staatsvertrag.
Zwischen
der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Staatsregierung, vertreten durch
den Großherzoglichen Regierungsrath Dr. Schambach,
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung, vertreten
durch
den Herzoglichen Geheimen Staatsrath Braun und
den Herzoglichen Staatsrath Samwer,
der Fürstlich Schwarzburg= Sondershausenschen Staatsregierung, vertreten
durch
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath von Wolffersdorff, und
der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsregierung, vertreten
durch
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath Hauthal,
ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden:
I. Die vier contrahirenden hohen Regierungen erklären, daß die Bestim-
mungen des unter dem heutigen Tage wegen der Eisenbahnlinie Arnstadt-
Ilmenau mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen Vertrags,
welcher zugleich einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Staatsvertrags
bilden soll, nicht blos im Verhältniß zur Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft,
sondern auch im Verhältniß der Regierungen unter einander verbindlich sein
sollen.
Sollte der gedachte Vertrag mit der Eisenbahn-Gesellschaft die Zustim-
mung der Gesellschafts-Organe bezüglich der bei derselben betheiligten Regie-
rungen nicht erhalten, so werden die sämmtlichen Bestimmungen des gegen-
wärtigen Staatsvertrags hinfällig.
II. Der zwischen der Herzoglich Gothaischen und der Fürstlich Schwarz=
burg-Sondershausenschen Regierung wegen der Zweigbahn Dietendorf-Arnstadt
bestehende Staatsvertrag vom 29. April 1865 gilt durch den unter I. gedach-
ten Vertrag mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft nur in soweit als
aufgehoben, als derselbe mit letzterem in Widerspruch stehen würde.
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