Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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der von der Bahn berührten Dörfer Siegelbach und Roda sogleich für ein 
Planum mit Doppel-Gleise zu erwerben, auch sind die Brücken über die Bahn 
und die größeren Bauwerke im Bahnkörper, wenigstens in den Fundirungen, 
sogleich für zwei Gleise herzustellen, im Uebrigen soll der für den Bahnkörper 
erforderliche Grund und Boden zunächst nur für ein Gleis erworben, auch die 
neue Strecke überall uur in einem Gleise ausgeführt werden. 
Bei Plaue, Elgersburg und Ilmenan sind Stationsanlagen für Personen= 
und Güterverkehr herzustellen. Auch bei Martinroda soll künftig auf etwaiges 
Verlangen der Großherzoglich Sächsischen Regierung und sofern demnächst die 
im §. 6 angegebenen Bedingungen erfüllt werden, eine Station für Personen= 
und Güterverkehr errichtet werden. 
Im Uebrigen sollen der Bau und das gesammte Betriebs-Material der 
Zweiglinie Dietendorf. Ilmenau, soweit nicht Seitens des Reiches erlassene 
oder künftig ergehende Bestimmungen Anwendung zu finden haben, nach Maß- 
gabe der von dem Verein der deutschen Eisenbahn-Verwaltungen für die 
Gestaltung des Eisenbahnwesens, und zwar mindestens der für die Gestaltung 
der secundären Bahnen erster Klasse angenommenen Grundzüge, Sicherheits- 
anordnungen und einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden, daß 
die Transportmittel auf die Thüringische Bahn ungehindert übergehen können. 
S. 4. 
Die Baupläne und Auschläge für die neue Strecke sind ohne Verzug, 
spätestens aber innerhalb 6 Monaten nach Perfektwerden dieses Vertrages fertig 
zu stellen und der Königlich Preußischen Regierung, welche von den übrigen 
betheiligten Regierungen um die Prüfung ersucht werden wird, zur Genehmigung 
vorzulegen und ist der Bau binnen längstens 2 Jahren nach erfolgter Geneh- 
migung der Pläne zu vollenden. Falls jedoch die Ueberweisung des Grund- 
eigenthums (cefr. §. 6) ohne Verschulden der Bahnverwaltung innerhalb 6 Mo- 
naten nach Genehmigung der Pläne noch nicht geschehen sein sollte, oder falls 
während der Bauzeit Ereignisse eintreten, welche die Beschaffung des Bau- 
kapitals in besonderem Grade erschweren, so wird die Baufrist von den hohen 
kontrahirenden Regierungen angemessen verlängert werden.
	        
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