Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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so lange, als die Großherzogliche Staatsregierung die Anlegung einer Halte- 
stelle oder einer Station für Personen= und Güterverkehr bei Martinroda nicht 
verlangt. 
Sollte dieses Verlangen später gestellt werden, so ist die Bedingung 
unter Nr. 1 vorstehend zu erfüllen, beziehungsweise der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft der für den Grunderwerb in der Flur Martinroda bereits 
gehabte Aufwand und zwar mit Zinsen zu 4 ⅛/ Prozent jährlich, von der Be- 
sitzergreifung ab, zu ersetzen. 
5) Anlangend den Grunderwerb in der Flur Angelroda, so sichert die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt'sche Regierung zu, einen möglichst günstigen 
Grunderwerb zu vermitteln. 
Sollten gleichwohl die Kosten desselben in dem unter Nr. 1 vorstehend 
für die übrigen Staatsgebiete bedungenen Umfange den Betrag von Dreißig- 
tausend Mark überschreiten, so verpflichtet sich für diesen unerwarteten Fall 
die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft den Mehraufwand zu erstatten und zwar mit Zinsen 
à 4½ Prozent jährlich von der Besitzergreifung ab. 
§. 7. 
Außer diesen nach §. 5 und §. 6 zu übernehmenden Unterstützungen sol- 
len den kontrahirenden hohen Regierungen, vorbehältlich der Bestimmungen in 
§. 16, finanzielle Verpflichtungen irgend welcher Art aus dem gegenwärtigen 
Kontrakts-Verhältnisse nicht erwachsen. 
§. 8. 
Die neue Strecke darf dem Verkehr nicht eher übergeben werden, als 
bis nach erfolgter Revision der Anlage von der Königlich Preußischen und 
den betheiligten Territorial-Regierungen Genehmigung dazu ertheilt worden ist. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Zweigbahn 
Dietendorf= Ilmenau nebst den Trausportmitteln in solchem Zustande zu er- 
halten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des 
Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu im Ver- 
waltungswege angehalten werden.
	        
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