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Sondershausensche Regierung verpflichtet sich vielmehr hiermit, für diesen Zeit-
raum denjenigen Betrag an Zinsgarantiezuschüssen pro rata temporis ohne
solche Rechnungslegung zu leisten, welcher von ihr durchschnittlich in den letz-
ten drei vorausgegangenen Jahren zu leisten gewesen ist.
Der bisherige Reserve= und Erneuerungsfond der Dietendorf-Arnstädter
Zweigbahn wird mit dem Zeitpunkte der Betriebs-Eröffnung auf der neuen
Strecke Arnstadt= Ilmenau mit den gleichen Fonds der Thüringischen Stamm-
bahn vereinigt.
§. 17.
Sollte eine Eisenbahn-Verbindung zwischen Gotha beziehungsweise Ohr-
druf und Schwarza über Ilmenan dergestalt zu Stande kommen, daß sich
weder die Strecke Ilmenau-Schwarza noch die Strecke Ohrdruf-Elgersburg
im Eigenthum oder doch Betriebe der Thüringischen Eisenbahn, beide viel-
mehr in der Hand eines oder mehrerer dritter Betriebs-Unternehmer befin-
den, so ist die Thüringische Eisenbahn verpflichtet, dem oder — solchen Falls
nach Wahl der kontrahirenden hohen Regierungen — einem der mehreren drit-
ten Unternehmer die Mitbenutzung der Verbindungsstrecke Elgersburg-Ilmenan
einschließlich der Stationsanlagen gegen eine augemessene Vergütung einzu-
räumen.
Diese Vergütung soll nach Grundsätzen der Billigkeit bemessen werden.
Etwaige Differenzen zwischen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
und dem Z3ten Unternehmer über die Nothwendigkeit der Anlegung eines 2ten
Gleises oder sonstiger Erweiterungen, sowie über die Höhe der zu leistenden
Vergütung entscheidet das Reichs-Eisenbahn-Amt.
8. 18.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch die Konzessions-Urkun—
den vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Statuts
der Thüringischen Eisenbahn- Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten
Nachträge desselben nebst den Bestimmungen der Staatsverträge vom 20. De-
zember 1841. und 19. April 1844 auf den Bau und Betrieb der Dietendorf-
Ilmenauer Bahn Anwendung.
Namentlich greifen hinsichtlich der Besteuerung die Bestimmungen des Art.
15 alinea 1 des Staatsvertrags vom 19. April 1844 und die Ministerial-