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Erklärung vom 3. Dezember 1862 (Gesetzsammlung für die Preußischen Staaten
pro 1864 Seite 194.) auch für die Zweigbahn Dietendorf-Ilmenau Platz,
wobei jedoch mit Rücksicht auf die der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
bisher für die Dietendorf-Arnstädter Bahn zustehende Steuerfreiheit
a) der auf das Fürstlich Schwarzburg-Sonderhausensche Gebiet überhaupt
und
b) der innerhalb der alten Strecke Dietendorf-Arnstadt auf das Herzog-
lich Gothaische Gebiet
entfallende Antheil an der von der Thüringischen Eisenbahn zu entrichtenden
Abgabe bis zum Ablauf des auf die Betriebseröffnung der neuen Strecke fol-
genden zehnten Jahres nicht diesen Regierungen, sondern der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft zufallen soll.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtsche Regierung nimmt an der vor-
gedachten Eisenbahn-Abgabe überhaupt nicht Theil, überläßt vielmehr den
auf ihr Gebiet entfallenden Antheil an die Großherzoglich Sächsische und
Fürstlich Schwarzburg-Sonderhausensche Regierung je zur Hälfte. Bezüglich
der auf letztere entfallenden Hälfte gilt ebenfalls die vorstehend zu Gunsten der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft getroffene Bestimmung.
So geschehen Erfurt den 19. Dezember 1876.
(gez.) Dr. Schambach. L. Braun. K. Samwer.
(C. S.) (L S) #. S.)
von Wolffersdorff. Hauthal.
—iie (I. S.)
Die Direktion
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
(I. §.) (gez.) Eggert. von Wangenheim. C. Mathies.
Sältzer. H. Micks.
. Weimar. — bof .„Buchdruckerei.