Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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bahn-,  sondern  der  sonst  zuständigen  allgemeinen  oder  Bergbehörde.
Die  Genehmigung  hat  nicht  den  Charakter  eines  Privilegs  (einer
Konzession),  sondern  die  (negative)  Bedeutung,  dass  kein  polizeiliches
  Bedenken  (z.  B.  gegen  den  Uebergang  der  Transportmittel)
stattfindet.  Daher  beschränkt  sich  die  Prüfung  nur  auf  sicherheitspolizeiliche
  Gegenstände:  betriebssichere  Beschaffenheit
der  Bahn  und  der  Betriebsmittel,  die  technische  Befähigung  und
Zuverlässigkeit  der  im  äusseren  Betriebe  Angestellten,  Schutz  gegen
schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und  des  Betriebes.  Daher
erfolgt  die  Genehmigung  nicht  bloss  auf  Zeit,  erstreckt  sich  die
Prüfung  nicht  auf  die  finanziellen  Mittel  des  Unternehmers,  noch
auf  den  volkswirthschaftlichen  Nutzen  der  Bahn  u.  s.  w.  Sind
sicherheitspolizeiliche  Verordnungen  für  den  Betrieb  auf  den
Privatanschlussbahnen  nothwendig,  so  werden  diese  von  der  allgemein
  zuständigen  Behörde,  indess  —  abgesehen  von  den  Grubeneisenbahnen
  —  nur  im  Einverständniss  mit  der  zuständigen  Eisenbahnbehörde
  erlassen.  Die  Genehmigung  darf  nur  dann  zurückgenommen
  werden,  wenn  wiederholt  gegen  die  (sicherheitspolizeilichen)
  Bedingungen  derselben  verstossen  wird  und  zwar  entscheidet
darüber  auf  Klage  der  Behörde  das  Oberverwaltungsgericht.

Die  eisenbahntechnische  Aufsicht  und  Ueberwachung  steht
auf  allen  Privatanschlussbahnen,  mit  Einschluss  der  Grubeneisenbahnen,
  der  Eisenbahnbehörde  zu.  Es  ist  fraglich,  ob  dieses
Recht  der  Aufsicht  und  Ueberwachung  die  Befugniss  in  sich  begreift,
  selbst  und  mit  Wirksamkeit  gegen  Dritte  Anordnungen  zu
erlassen  oder  nur  die,  auf  den  Erlass  solcher  Anordnungen  bei
der  zuständigen  Behörde  hinzuwirken.  Das  Letztere  ist  richtig:
Auch  das  Deutsche  Reich  hat  nach  Art.  4  und  17  der  Reichsverfassung
  das  Recht  der  Aufsicht  und  Ueberwachung  und  doch
kann  dasselbe  auf  Grund  dieses  Rechtes  nicht  unmittelbar  Anordnungen
  treffen,  sondern  nur  auf  deren  Erlass  hinwirken®.  Auch

°  Arnpt,  Kommentar  zur  Reichsverfassung  S.  92,  v.  RıepeL,  Verfas-