Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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betische Namensregister (§. 11 der Instruktion vom 13. Dezember 1875) 
in der Weise einzutragen, daß die den Jahrgang und die Nummer des betref- 
feenden Standesregisters bezeichnende Rubrik unausgefüllt bleibt, dagegen in 
der „Bemerkungen“ überschriebenen Rubrik Band und Blattseite der Sammel- 
Akten angegeben wird, in denen die Urkunde eingeheftet ist. 
In das betreffende Standesregister ist der in der Urkunde bescheinigte 
Geburts-Heiraths= oder Sterbefall regelmäßig nicht einzutragen. Eine Aus- 
nahme hiervon findet nur Statt, insofern nach Maßgabe der 8§. 62 und 71 
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 bezüglich der Kaiserlichen Verordnung vom 
4. November 1875 (Reichs-Gesetzblatt 1875 Nr. 30 Seite 313) amtliche 
Anzeigen über Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während 
der Reise ereignet haben, oder über Sterbefälle von Militärpersonen auf den 
in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine 
dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Eltern des geborenen Kindes, 
beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, 
zugefertigt werden, welchenfalls nach jenen Vorschriften die Eintragung in das 
Geburts= oder Sterberegister auf Grund der amtlichen Anzeige zu bewirken ist. 
2) Auf Verlangen eines Betheiligten hat der Standesbeamte von den 
nach der Vorschrift unter 1 zu den Sammel-Akten genommenen Urkunden be- 
glaubigte Abschrift gegen Entrichtung der sportelgesetzlichen Gebühr (§. 21, 
Ziffer 4 und 5 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts- und 
Verwaltungssachen vom 31. August 1865) zu ertheilen. Der Beglaubigungs- 
Vermerk ist in folgender Weise auszustellen: 
„Daß Vorstehendes eine wortgetreue Abschrift der in den Sammel- 
Akten des hiesigen Standesamts Bl. Bl. in Urschrift 
aufbewahrten Geburtsurkunde (Heiraths-, Sterbeurkunde) ist, wird hier- 
durch beglaubigt. 
. .(Ortsname)den...... 18...(Datum) 
Der Standesbeamte. 
(Siegel) N. N. 
Die Standesbeamten haben sich hiernach zu achten. 
Weimar am 20. Juli 1877. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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