Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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vom 12. November 1862 bezeichneten gemeinen Verbrauchs- 
gegenständen, nänlich: 
a) grobe Holzwaaren, als: Breter, Bohlen, Latten, Stollen, Leitern, 
Getreideschaufeln, Dachspähne, Schindeln, Rechen, Quirle, hölzerne 
Schuhe, Besen, Körbe, Siebe und dergleichen; 
b) ordinäre Strohwaaren; 
) Sand, Thon, Wagenschmiere, Kienruß, Wetzsteine, Hefen, Schreib- 
materialien. 
8. 4. 
Ob ein Land= oder Forstwirth, ein Gärtner u. s. w. seine selbstgewonnenen 
Erzeugnisse in eigener Person feilbietet, oder für seine Rechnung durch 
einen von ihm Beauftragten, einen Angehbrigen oder Diener u. s. w. feil 
bieten läßt, macht in steuerlicher Beziehung keinen Unterschied. 
§.5. 
Der Gewerbebetrieb, welcher am Wohnorte beziehungsweis am Orte 
der gewerblichen Niederlassung, oder zwar außerhalb desselben, aber lediglich 
auf vorherige Bestellung stattfindet, z. B. wenn Musiker ihr Gewerbe 
auch über den Umkreis von 15 Kilometer hinaus, aber ausschließlich auf 
vorgängige Bestellung ausüben, unterliegt der Heranziehung zur Gewerbe- 
steuer nicht. 
S. 6. 
Bei entstehendem Zweifel, ob gewisse Arten von gewerblichen oder künst- 
lerischen Leistungen, je nachdem bei denselben ein häöheres wissenschaftliches 
oder Kunstinteresse obwaltet, oder nicht (§. 1, Nr. 4 des Gesetzes) der Steuer 
vom Gewerbebetriebe unterliegen oder nicht, ist vorentscheidend, ob dergleichen 
Leistungen u. s. w. legitimationsscheinpflichtig sind, oder nicht, worüber von 
dem Ministerial-Departement des Innern letztinstanzlich zu befinden ist. 
S. 7. 
Unter dem in §. 2 Nr. 2 des Gesetzes gedachten Marktverkehr ist nicht 
nur der Verkehr auf Jahrmärkten, sondern auch auf Wochenmärkten und den 
für besondere Gegenstände angeordneten Märkten, z. B. Pferde-, Vieh-, Woll= cc. 
Märkten zu begreifen; es ist jedoch dieser Marktverkehr, sowie der Verkehr in 
öffentlichen Ausstellungen nur in soweit gewerbesteuerfrei, als er sich auf 
29°
	        
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