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Die allgemeinen Bestimmungen haben insofern eine Erweiterung erfahren,
als unter II Ziffer 3 Absatz 2 die Preise für Serum antidiphthericum ausgeworfen
sind, weh die dort näher bezeichneten Wohlfahrtseinrichtungen zu bezahlen haben.
n Ziffer 3 Absatz 3 haben Gläser mit eingeriebenen Glas-Stöpseln (Stöpsel-
gläser) dn gefunden.
ter den Preisen der Arbeiten IV ist die Vorschrift über Komprimieren
ergänzt unent
Unter Bezugnahme auf vorerwähnte Bestimmung der Apothekerordnung und
die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit dem Be-
merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Arzneitaxe in R. Gärtner's
Verlag, Hermann Hoeyfelder in Berlin, erschienen ist.
Greiz, am 29. Dezember 1900.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
von ling.
Saupe.
Drucksehlerberichtigung.
S. S. 240 muß es in der Aendemug der Postordnung“ Zeilc 5 von
oben „ XIV bis XVII“ heißen