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§. 5.
Die auf Grund des §. 56 des Strafgesetzbuchs in eine Erziehungs-
oder Besserungs-Anstalt verwiesenen jugendlichen Personen werden, dafern
und soweit nicht für einzelne Fälle von Unserem Staats-Ministerium eine
andere Anstalt bestimmt werden wird, nach wie vor in der zu Zeitz befind-
lichen Lehr= und Erziehungsanstalt aufgenommen, wie solches vertrags-
mäßig festgesetzt ist (vergl. den Vertragsabdruck S. 27 des Regier.-Blatts
1874).
8. 6.
Die bei der Einlieferung und Aufnahme der Gefangenen und Sträflinge
in die gemeinschaftlichen Anstalten zu beachtenden Vorschriften und Erforder-
nisse werden, soweit sie nicht aus dem Inhalte des angedruckten Staatsver-
trages selbst hervorgehen (vergl. Art. 19) oder aus den bereits früher erlas-
senen Bekanntmachungen und Instruktionen genügend zu entnehmen sind, noch
besonders zur Keunntnuiß der betheiligten Behörden von Unserem Staats-Mini-
sterium gebracht werden.
In Ansehung der Einlieferung und Aufnahme in die Lehr= und Er-
ziehungs-Anstalt zu Zeitz und in das Arbeitshaus zu Eisenach hat
es bei den zeitherigen Anordnungen bis auf weitere Bestimmung Unseres
Staats-Ministeriums sein Bewenden.
§. 7.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1878 in Kraft. Mit
demselben Zeitpunkt werden die Verordnungen vom 20. Juni 1872, vom 7.
Jannar 1874 und vom 25. April 1877 außer Wirksamkeit gesetzt.
Den Zeitpunkt, mit welchem die Einlieferungen in die dermalen be-
stehenden Anstalten auf Grund der jetzt gültigen Vorschriften, unter vorläufiger
Zurückbehaltung der Verurtheilten in den Gerichtsgefängnissen bezüglich unter
Hinausschicbung des Beginnes der Strafhaft, schon vor dem 1. April 1878
zu sistiren sind, wird Unser Staats-Ministerium bestimmen.
Auch bleibt demselben wegen der Ueberführung der am 1. April 1878
in einer Strafanstalt bezüglich in einem Gerichtsgefängnisse bereits befindlichen,
auf Grund gegenwärtiger Verordnung in eine andere Anstalt zu versetzenden