Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Gefangenen und Sträflinge ingleichen wegen der bis zur gänzlichen Evakuirung 
in Ansehung der zeitweilig Zurückbleibenden zu treffenden interimistischen Ein- 
richtungen — und zwar insoweit unter einstweiliger Aufrechterhaltung der 
bisherigen Bestimmung der betreffenden Anstalt für die darin Detinirten —, 
sowie überhaupt wegen alles dessen, was zur Ausführung dieser Verordnung 
sonst noch erforderlich sein wird, die weitere Anordnung vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung verfassungsmäßig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Schloß Wartburg am 26. September 1877. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Revidirte Verordnung, 
die Vollstreckung der Freiheitsstrafen 
betreffend.
	        
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