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Schlußprotokoll.
Arnstadt, de n28. Oktober 1876.
Die unterzeichneten Vertreter der Regierungen
1) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
2) des Herzogthums Sachsen-Meiningen,
3) des Herzogthums Sachsen-Altenburg,
4) der Herzogthümer Sachsen-Coburg-Gotha,
5) des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen,
6) des Fürstenthums Reuß älterer Linie,
7) des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie
haben für angemessen erachtet, die nachstehenden, bei Berathung des heute
vollzogenen Vertrags über Errichtung gemeinsamer Strafanstalten und der zur
Ausführung desselben getroffenen Vereinbarungen gefaßten Beschlüsse in gegen-
wärtiges Schlußprotokoll zusammenzufassen:
1
Zu Artikel 1 des Vertrags: Lediglich der Inhalt des richterlichen Er-
kenntnisses ist dafür maßgebend, ob eine Gefängnißstrafe mit Rücksicht auf
ihre Dauer in einer gemeinsamen Strafanstalt zu vollstrecken ist.
2.
Zu Artikel 2:
a) In der Regel werden die von Herzoglich Meiningenschen Gerichten,
b
2
–
vom Herzoglichen Kreisgerichte Coburg und den, mehreren Staaten
gemeinsamen Schwurgerichten, wenn solche zu Eisenach oder Coburg
gehalten werden, verurtheilten Personen in das Zuchthaus zu Maß-
feld, die von anderen Gerichten der betheiligten Staaten verurtheilten
Personen in das Zuchthaus zu Gräfentonno eingeliefert.
Die Direktionen beider Strafanstalten sind mit Anweisung zu versehen,
bei eingetretener oder nahe bevorstehender Ueberfüllung der einzelnen
Anstalt den sämmtlichen Kreisgerichten und Ministerien entsprechende
Nachricht zugehen zu lassen.
Die Direktionen beider Strafanstalten sind zu ermächtigen, die während
der Ueberfüllung einer Anstalt ihnen zugehenden Transporte an die
andere Anstalt zu verweisen.