Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Schlußprotokoll. 
Arnstadt, de n28. Oktober 1876. 
Die unterzeichneten Vertreter der Regierungen 
1) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
2) des Herzogthums Sachsen-Meiningen, 
3) des Herzogthums Sachsen-Altenburg, 
4) der Herzogthümer Sachsen-Coburg-Gotha, 
5) des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, 
6) des Fürstenthums Reuß älterer Linie, 
7) des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie 
  
haben für angemessen erachtet, die nachstehenden, bei Berathung des heute 
vollzogenen Vertrags über Errichtung gemeinsamer Strafanstalten und der zur 
Ausführung desselben getroffenen Vereinbarungen gefaßten Beschlüsse in gegen- 
wärtiges Schlußprotokoll zusammenzufassen: 
1 
Zu Artikel 1 des Vertrags: Lediglich der Inhalt des richterlichen Er- 
kenntnisses ist dafür maßgebend, ob eine Gefängnißstrafe mit Rücksicht auf 
ihre Dauer in einer gemeinsamen Strafanstalt zu vollstrecken ist. 
2. 
Zu Artikel 2: 
a) In der Regel werden die von Herzoglich Meiningenschen Gerichten, 
b 
2 
– 
vom Herzoglichen Kreisgerichte Coburg und den, mehreren Staaten 
gemeinsamen Schwurgerichten, wenn solche zu Eisenach oder Coburg 
gehalten werden, verurtheilten Personen in das Zuchthaus zu Maß- 
feld, die von anderen Gerichten der betheiligten Staaten verurtheilten 
Personen in das Zuchthaus zu Gräfentonno eingeliefert. 
Die Direktionen beider Strafanstalten sind mit Anweisung zu versehen, 
bei eingetretener oder nahe bevorstehender Ueberfüllung der einzelnen 
Anstalt den sämmtlichen Kreisgerichten und Ministerien entsprechende 
Nachricht zugehen zu lassen. 
Die Direktionen beider Strafanstalten sind zu ermächtigen, die während 
der Ueberfüllung einer Anstalt ihnen zugehenden Transporte an die 
andere Anstalt zu verweisen.
	        
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