Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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3. 
Zu Artikel 6. Auf Antrag einer Regierung können solche jugendliche 
Verbrecher, welche auf Grund richterlichen Erkenntnisses an die Landespolizei- 
behörde und von Letzterer einem Arbeitshause überwiesen worden sind, in die 
Anstalten für jugendliche Verbrecher untergebracht werden, insoweit hierdurch 
nicht eine Ueberfüllung dieser Anstalten herbeigeführt wird. 
4. 
Zu Artikel 7. Der Beginn der im zweiten Satze erwähnten „durch- 
schnittlichen Benutzung der betreffenden Anstalt“ ist der Zeitpunkt der auf 
Grund des Vertrags eintretenden Gemeinschaft. 
5. 
Zu Artikel §8. alin. 3. Die Kommissarien der einzelnen Staaten sind 
berechtigt, bei der Anwesenheit in einer Strafanstalt die Anmeldung einzelner 
Sträflinge zur Anbringung von Beschwerden anzunehmen. 
6. 
Zu Artikel 9. 
a) Der Werth der vorhandenen Inventarien wird den von der Gemein- 
schaft zu übernehmenden Kosten nicht hinzugerechnet. 
b) Die Ausführung der Bauten erfolgt nach Maßgabe der Bauanschläge. 
0) Die im alin. 5 eingestellten Zahlen von 35,000 Mark und 8000 Mark 
sind in der Weise gefunden, daß dem für die neu herzurichtende und 
die zu erweiternde Anstalt nach den Anschlägen sich ergebenden Her- 
stellungspreis für jeden Platz für einen Sträfling für die Zellen in 
den bestehenden Anstalten, mit Rücksicht auf den größeren Kostenauf- 
wand für. Anstalten mit ausnahmsloser Isolirung der Sträflinge bei 
Nacht und auf Grundwerth, ein Zuschlag von ungefähr 50 Prozent 
hinzugefügt ist. Bei Annahme einer jährlichen Zins= und Amortisa- 
tionsrente von 33,000 Mark stellt sich die Vertheilung der Rente 
folgendermaßen: 
Gesammtrente: 33,000 Mark +L 35,000 Mark TF 8000 Mark = 
76,000 Mark, welche sich nach den beispielsweise angenommenen, 
abgerundeten durchschnittlichen Straftagen der einzelnen Staaten vertheilt:
	        
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