Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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10. 
Die Streichung des Artikels 21 des Vertragsentwurfs erfolgte aus der 
Erwägung, daß die möglicher Weise eintretenden Fälle der Zerstörung der 
betreffenden Anstalten durch Brand r2c. ihrer Natur nach und je nach der Sach- 
lage und der Zeit ihres Eintritts so verschieden sind, daß sich in Bezug auf 
die Regelung der dann eintretenden Verhältnisse bestimmte Grundlinien und 
Normen im Voraus nicht aufstellen lassen. Man ist einstimmig der Ansicht, 
daß im Falle der Vernichtung der einen oder anderen Anstalt durch Brand 
oder sonstigen Zufall eine Einigung der kontrahirenden Regierungen über die 
Frage der Wiederherstellung und der Verwendung der Brandversicherungsgelder 
— welche nach allseitiger Meinung nicht der beliebigen freien Verwendung 
der die betreffende Anstalt besitzenden Regierung überlassen sind — nicht aus- 
bleiben werde, mindestens die Interessenten bereit und bemüht sein werden, 
zur Vermeidung von Entscheidungen im Rechtswege die Erledigung der Sache 
durch eine kompromissarische Entscheidung herbeizuführen. 
11. 
Zu Artikel 22. Allseitig ist man einverstanden, daß die Erklärungen 
über die Annahme des Vertrags bis Ende Januar abzugeben sind, nur der 
Herr Vertreter der Großherzoglich Sächsischen Regierung mit der Erklärung, 
daß für seine hohe Regierung der Zeitpunkt sich möglicherweise bis zu Mitte 
Februar hinausschieben könne. 
12. 
Bezüglich der Voranschläge, deren definitive Feststellung noch vorbehalten 
worden ist, wurde Vereinbarung dahin getroffen, daß 
a) Kap. I. a Ziffer 1 bis incl. 8, Kap. II. a Ziffer 1 und 2 und 
Kap. XV der Ausgabe in dem Entwurfe des Voranschlags für Maßfeld, 
b) Kap. I. a, Kap. II. a und Kap. XV der Ausgabe des Voranschlags 
für Tonna, 
P) Kap. I. a, Kap. II. a und Kap. XIII der Ausgabe des Voranschlags 
für Hassenberg, 
d) Kap. I. a, Kap. II. a und Kap. XIII der Ausgabe des Voranschlags 
für die Strafanstalten zu Ichtershausen
	        
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