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Solches wird hiermit zur Nachachtung für die betheiligten Behörden bekannt
gemacht.
Weimar am 25. Oktober 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
[144) II. In Uebereinstimmung mit dem Königlich Preußischen Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und im Einverständniß des Reichs-
Eisenbahn-Amts ist der Verwaltung der Saal-Unstrut-Eisenbahn mit höchster
Genehmigung gestattet worden, bis auf Weiteres die Sicherheitsordnung
für normalspurige Eisenbahnen Preußens von untergeordneter Bedeutung vom
10. Mai 1877 auch für die Bahnstrecke im Großherzoglichen Gebiete zur
Anwendung zu bringen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser
Sicherheitsordnung mit Rücksicht auf die danach einzuhaltende geringere Fahr-
geschwindigkeit der Züge eine Bahnbewachung nur an besonders gefährdeten
Stellen erforderlich ist.
Weimar am 30. Oktober 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[145] III. In Folge Beschlusses im Bundesrathe des Deutschen Reiches
werden sämmtliche Großherzogliche Behörden und Beamte hierdurch angewiesen,
im amtlichen Verkehr sowie bei dem Unterrichte in den öffentlichen Lehranstal-
ten bei Abkürzung von Maaß= und Gewichtsbezeichnungen ausschließlich die
nachstehenden, unter Beobachtung der beigefügten Regeln, in Anwendung zu
bringen:
A. Längenmaaße:
Kilometer km
Meter m
Centimeter em
Millimeter mm