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II.
Von Kufstellung der Bilanzen.
§. 20.
Umfang der Bilanz.
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§. 21.
Gegenstand der Bilanz.
In der Bilanz sind alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem
Baarbetrage, etwaige Außenstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie
aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Di-
rektion und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise
und bei eingetretener Werthsminderung unter Berücksichtigung derselben als
Aktiva anzusetzen.
Dagegen kommen als Passiva alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres
entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds zu bestreiten
gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschluß verbliebenen Rückstände,
in Ansatz.
§. 22.
Bekanntmachung der Bilanz.
Die Jahresbilanz wird innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf
des betreffenden Betriebsjahres vorgelegt und solche in der Form und in den
öffentlichen Blättern, welche für die Bekanntmachungen bestimmt sind, veröffentlicht.
III.
Won den General-Versammlungen.
§. 23.
Ort der Berufung.
Die General-Versammlungen werden in der Regel in Jena gehalten; sie
können aber auch, wenn dies nach Lage der Umstände zweckmäßiger erscheint,
nach der einen oder anderen der an der Bahn gelegenen Städte berufen werden.
Die Berufung erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Aussichts-
rath mittels zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste spä-
testens 3 Wochen vor der Versammlung erscheinen muß.