Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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soweit dies von letzterer nicht selbst geschieht. Er überwacht die Geschäfts- 
führung in allen Zweigen der Verwaltung; er hat sich von dem Gange der 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; es liegt ihm ob, die Bücher 
und Schriften von Zeit zu Zeit einzusehen und den Bestand der Gesellschafts- 
kasse zu untersuchen. 
Er hat ferner die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge 
zur Gewinnvertheilung zu prüfen, die Dividenden vorläufig festzusetzen und 
darüber alljährlich der General-Versammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. 
Auch ist er berechtigt, Gutachten ohne Aufforderung der Direktion an dieselbe 
abzugeben, Anträge, deren Gewährung er im Interesse der Gesellschaft au- 
gemessen hält, an dieselbe zu stellen, und eine General-Versammlung zu berufen, 
falls ihm dies das Interesse der Gesellschaft zu erfordern scheint. 
Der Aufsichtsrath wird von den Aktionären in der General-Versammlung 
gewählt (§. 34). 
§. 37. 
Zuständigkeit. 
Dem Aufsichtsrathe stehen außer den in §. 36 bemerkten Obliegenheiten 
folgende Befugnisse ausschließlich zu: 
1) die Wahl und Anstellung der Mitglieder der Direktion und der Ab- 
schluß der Verträge mit denselben. Zur gültigen Vollziehung der des- 
fallsigen Vertrags-Urkunden ist die Unterschrift des Vorsitzenden des 
Aufsichtsrathes und seines Stellvertreters, oder in Behinderungsfällen 
des Einen von Beiden eines zweiten Mitgliedes des Aufsichtsrathes 
erforderlich; 
2) die Genehmigung der Wahl und des Dienstvertrages bezüglich der- 
jenigen Beamten der Gesellschaft, welche einen Gehalt von mindestens 
3000 Mark beziehen; 
3) die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; 
4) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Aktienzeichner aus 
der persönlichen Verbindlichkeit; 
5) die Begutachtung der von der Direktion beantragten Vorlagen an die 
General-Versammlung; 
6) die Abnahme der von der Direktion über den Bau und Betrieb ge- 
legten Rechnung nach deren Prüfung durch von ihm zu ernennende 
Revisoren; 
38“
	        
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