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soweit dies von letzterer nicht selbst geschieht. Er überwacht die Geschäfts-
führung in allen Zweigen der Verwaltung; er hat sich von dem Gange der
Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; es liegt ihm ob, die Bücher
und Schriften von Zeit zu Zeit einzusehen und den Bestand der Gesellschafts-
kasse zu untersuchen.
Er hat ferner die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge
zur Gewinnvertheilung zu prüfen, die Dividenden vorläufig festzusetzen und
darüber alljährlich der General-Versammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.
Auch ist er berechtigt, Gutachten ohne Aufforderung der Direktion an dieselbe
abzugeben, Anträge, deren Gewährung er im Interesse der Gesellschaft au-
gemessen hält, an dieselbe zu stellen, und eine General-Versammlung zu berufen,
falls ihm dies das Interesse der Gesellschaft zu erfordern scheint.
Der Aufsichtsrath wird von den Aktionären in der General-Versammlung
gewählt (§. 34).
§. 37.
Zuständigkeit.
Dem Aufsichtsrathe stehen außer den in §. 36 bemerkten Obliegenheiten
folgende Befugnisse ausschließlich zu:
1) die Wahl und Anstellung der Mitglieder der Direktion und der Ab-
schluß der Verträge mit denselben. Zur gültigen Vollziehung der des-
fallsigen Vertrags-Urkunden ist die Unterschrift des Vorsitzenden des
Aufsichtsrathes und seines Stellvertreters, oder in Behinderungsfällen
des Einen von Beiden eines zweiten Mitgliedes des Aufsichtsrathes
erforderlich;
2) die Genehmigung der Wahl und des Dienstvertrages bezüglich der-
jenigen Beamten der Gesellschaft, welche einen Gehalt von mindestens
3000 Mark beziehen;
3) die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats;
4) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Aktienzeichner aus
der persönlichen Verbindlichkeit;
5) die Begutachtung der von der Direktion beantragten Vorlagen an die
General-Versammlung;
6) die Abnahme der von der Direktion über den Bau und Betrieb ge-
legten Rechnung nach deren Prüfung durch von ihm zu ernennende
Revisoren;
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