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innerhalb der Grenzen des Etats und vorbehaltlich der Bestimmungen
des 8. 37, Nr. 2;
8) die Taxe für die Beförderung der Personen und Güter auf der Eisen-
bahn unter Zustimmung des Aussichtsraths festzusetzen;
9) alles dasjenige im Interesse der Gesellschaft selbstständig zu thun und
zu verfügen, was den General-Versammlungen und dem Aufsichtsrathe
durch die Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten und wozu des letzteren
Mitwirkung nicht erforderlich ist;
10) bei dem Rechnungswesen nach seinem Ermessen Rechnungsverständige
als Spezialrevisoren zuzuziehen.
V.
Borübergehende Bestimmungen.
§. 57.
Das revidirte Gesellschafts-Statut tritt sofort nach bewirkter Eintragung
in das Handelsregister in Kraft.
In der General-Versammlung, welche über Annahme oder Nichtannahme
des Entwurfs eines revidirten Gesellschafts= Statutes beschließt, wird bei erfolgter
Annahme zur Vermeidung einer nochmaligen General-Versammlung sofort ein
neuer Aufsichtsrath gewählt, welcher mit dem Momente in Funktion tritt, zu
welchem die Eintragung des neuen Gesellschafts-Statutes in das Handelsregister
erfolgt ist, und ist diese Eintragung alsbald, spätestens binnen 8 Tagen von
dem Tage der General-Versammlung an, welche die Annahme der Statuten be-
schlossen hat, zu beantragen.
Mit diesem Momente erlöschen die Mandate der Mitglieder des bis-
herigen Aufsichtsraths, und der neue Aufsichtsrath hat sofort die neue Direktion
zu wählen. Bis zur vollzogenen Wahl der Direktion und bis zum Abschluß
der Verträge mit den Mitgliedern derselben fungirt jedenfalls noch der alte
Vorstand.
Im lUebrigen hat der neue Aufsichtsrath bis spätestens zum Schlusse des
nächsten Quartales nach dieser Wahl den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
die neue Direktion die Geschäftsleitung zu übernehmen hat und von welchem
an somit die Mandate der Mitglieder des alten Vorstandes erlbschen.
Diese Statuten treten mit dem 24. Juli 1877 in Kraft.