Staatsvertrag.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen Altenburg und
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
von dem Wunsche geleitet, der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft die Möglichkeit ge-
deihlicher Fortentwickelung zu Gunsten der von ihr berührten Staatsgebiete
dadurch zu gewähren, daß zur Tilgung der auf Grund landesherrlicher Privi-
legien vom 15. Oktober 1875 emittirten Prioritäts-Anleihe derselben im Be-
trage von Vier Millionen Mark eine vier und einhalb prozentige Anleihe auf-
genommen und von Seiten der Hohen betheiligten Staatsregierungen die
Garantie der Verzinsung dieser neuen Anleihe übernommen werde: haben be-
hufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn von Groß,
Allerhöchstihren Staatsrath Bergfeld und
Allerhöchstihren Regierungsrath Genast,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren Staatsrath Heim,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Staatsrath Sonnenkalb,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation, bezüglich auch, soweit dies noch nicht
geschehen, der Einholung der Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen
folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Art. 1.
Die Staatsregierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg und
Schwarzburg-Rudolstadt
39“