249
eventuell noch an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlstellen,
welche durch die Direktion der Gesellschaft in den im §. 11 genannten öffent-
lichen Blättern namhaft gemacht werden, ausgezahlt. Zinsen der Prioritäts-
Obligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem betref-
fenden Coupon bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum
Vortheil der Gesellschaft.
§. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung
laut des beigefügten Tilgungsplanes.
Der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter
Genehmigung der betheiligten vier hohen Staatsregierungen den Amortisations-
Fonds stetig oder zeitweise zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-
Obligationen zu beschleunigen, auch außerhalb des Amortisationsverfahrens
sämmtliche alsdann noch vorhandenen Schuldverschreibungen durch die in §. 11
gedachten öffentlichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch
Zahlung des Neunwerthes und der bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen.
Insbesondere hat die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft unter gleichem Vor-
behalte der Genehmigung der betheiligten vier hohen Staatsregierungen das
Recht der Kündigung dieser ganzen mit staatlicher Zinsgarantie zu emittirenden
vier und ein halb prozentigen Prioritäts-Anleihe, eventuell des Restes derselben,
mit halbjähriger Kündigungsfrist gegen Aufnahme einer höchstens fünfprozentigen
durch zuverlässige Zeichnungen gesicherten Anleihe, welche den Betrag des Nenn-
werthes der wirklich ausgegebenen bezüglich noch nicht amortisirten Prioritäts-
Obligationen nicht übersteigen darf.
8. 4.
Die Nummern der nach 8. 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
werden jährlich im Monat April und zwar in einem mindestens 14 Tage vorher
durch einmalige Insertion in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußi-
schen Staats-Anzeiger bekannt zu machenden Termin, dem beizuwohnen die
Inhaber der Prioritäts-Obligationen die Befugniß haben, durch das Loos be-
stimmt.
Die erste Verloosung findet im Jahre 1878 statt.
Ueber die Verhandlungen ist von einem Beamten des Großherzoglich Säch-
sischen Instizamtes zu Jena ein Protokoll aufzunehmen.
41“