Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

8. 5. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des in 8. 4 gedachten Termins durch die in 8. 11 
genannten Blätter öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung des Betrages 
jeder Prioritäts-Obligation erfolgt an dem darauf folgenden 1. Juli in Jena 
bei der Hauptkasse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a. M., Leipzig, Mün- 
chen, eventuell an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlstellen 
nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Prioritäts -Obligationen gegen 
Auslieferung derselben. 
Mit dem genannten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts- 
Obligationen auf. Die Coupons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen 
und der Talon sind mit den ausgeloosten Prioritäts-Obligationen gleichzeitig zu 
übergeben. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden noch 
nicht fälligen Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls 
zu deren Einlösung zu dienen. 
Die zum Zweck der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart eines Mitgliedes der 
Direktion und eines Beamten des Großherzoglichen Justizamtes in Jena, der 
darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, alljährlich verbrannt, und daß dies ge- 
schehen, wird unter Angabe der Nummern durch den Deutschen Reichs= und 
Königlich Preußischen Staatsanzeiger einmal bekannt gemacht. 
8. 6. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der davon nach §. 2 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und 
Zinsen an das gesammte Vermögen der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft und dessen 
Erträge sich zu halten. 
8. 7. 
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritäts-Obligationen 
eingelöst sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich de— 
ponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum 
Bahnkörper, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transport- 
betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern.
	        
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